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3 StR 218/25 ECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR218.25.1 KI-generiert

Aiding narcotics trafficking: Failure to apply the accomplice sentencing framework reduction under § 27(2) StGB

Geschäftsnummer 3 StR 218/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing findings for three specific counts and the resulting aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the underlying convictions for aiding drug trafficking; consequently, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Koblenz for new deliberation and sentencing on the affected counts. The dispute involved a challenge to a sentence of three years and six months imprisonment for aiding the distribution of narcotics in non-small quantities (including one case of cannabis), where the appellant argued the original sentencing calculation was legally defective. The decisive legal error was the lower court's failure to apply the mandatory downward shift of the statutory sentencing range under Section 27(2) of the German Criminal Code (StGB) when sentencing for the role of an accomplice under Section 29 of the Narcotics Act (BtMG), rendering the imposed individual sentences for those counts subject to potential reduction.

Legislator-Regeste

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§ 337 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Aiding narcotics trafficking: Failure to apply the accomplice sentencing framework reduction under § 27(2) StGB: Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Gesamtstrafenbildung Revision des Strafurteils Gefängnisstrafe Überstellung verurteilter Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe;

b) die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen den Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die festgesetzten Einzelstrafen hat es jeweils dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen, ohne die in § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe zieht den Fall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

2. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Berg Erbguth

Kreicker Munk