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VIII ARZ 1/25 ECLI:DE:BGH:2025:060825BVIIIARZ1.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing complaint for failing to specify factual violation of right to be heard; recusal of judicial officer for performing statutory notice duties

Geschäftsnummer VIII ARZ 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) 8th Civil Senate dismissed the defendant's hearing complaint and his motion for recusal against a judicial officer as inadmissible, ordering the defendant to bear the costs of his own applications. The dispute arose within civil proceedings where the defendant challenged a prior Senate decision via a hearing complaint under § 321a ZPO and sought the recusal of a Rechtspflegerin under §§ 10, 28 RpflG, alleging violations of the right to be heard and bias related to the officer’s issuance of a statutory notice. The court held the hearing complaint inadmissible for failing to specify a factual violation of the right to be heard and noted it was meritless as the prior decision had already comprehensively assessed the defendant’s arguments, while deeming the recusal motion obviously inadmissible because the officer had merely fulfilled her official duty, with the defendant warned that further similar filings would not receive individual responses.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of hearing complaint for failing to specify factual violation of right to be heard; recusal of judicial officer for performing statutory notice duties: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Zivilrechtsstreitigkeit konnexe Verfahren gesetzlicher Anspruch

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.

2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21/22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7/23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 3).

3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert

Wiegand Dr. Matussek