Differential damages against vehicle manufacturer for illegal defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the lower appellate court’s dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for new proceedings, ruling that the plaintiff had a viable cause of action for differential damages which the lower court failed to assess. The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle alleging the installation of illegal software "defeat devices" in violation of EU emissions regulations, where the lower courts had rejected tort claims under § 826 BGB and misinterpreted the scope of protection under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the Road Vehicles’ Entry into Traffic Act (EG-FGV) constitute protective laws (*Schutzgesetze*) under § 823 Abs. 2 BGB designed to shield vehicle purchasers from financial loss resulting from non-compliant vehicles, thereby establishing a statutory basis for damages claims against the manufacturer independent of contractual remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Differential damages against vehicle manufacturer for illegal defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV: The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle alleging the installation of illegal software "defeat devices" in violation of EU emissions regulations, where the lower courts had rejected tort claims under § 826 BGB and misinterpreted the scope of protection under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the Road Vehicles’ Entry into Traffic Act (EG-FGV) constitute protective laws (*Schutzgesetze*) under § 823 Abs. 2 BGB designed to shield vehicle purchasers from financial loss resulting from non-compliant vehicles, thereby establishing a statutory basis for damages claims against the manufacturer independent of contractual remedies.
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KI-generiertCited as the procedural basis for revoking the appellate court's decision.
Cited to establish that the lower court's decision does not stand as correct under other legal grounds.
Cited as the procedural basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im Juli 2013 einen gebrauchten Audi A6 3.0 TDI mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Hinsichtlich des Thermofensters fehle es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen habe der Kläger nicht vorgetragen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden nicht, weil die europarechtlichen Normen keinen Drittschutz entfalteten.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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