Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 130/25 ECLI:DE:BGH:2025:290725B4STR130.25.0 KI-generiert

Exclusion of grievous bodily harm count for procedural economy and reclassification to mistreatment of a minor by omission

Geschäftsnummer 4 StR 130/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendants' revisions, ordering that the count of grievous bodily harm by omission be excluded from prosecution for procedural economic reasons to avoid a reference procedure, while modifying the conviction to simple mistreatment of a minor in their care by omission and otherwise rejecting the appeal; the lower court’s sentences of two and a half years' imprisonment remained unchanged, and the defendants were ordered to bear their own legal costs and jointly pay the victim's necessary out-of-pocket expenses in the revision proceedings. The dispute centered on the appellate review of a conviction for the joint commission of grievous bodily harm and mistreatment of a one-month-old victim by omission, specifically challenging the legal classification and sentencing logic of the concurrent offenses. The decisive legal basis included § 154a StPO for the exclusion of the prosecution of grievous bodily harm to resolve conflicting precedents, § 354 StPO for the modification of the guilty verdict, and § 473 Abs. 4 StPO for the cost allocation, with the sentencing upheld on the grounds that the initial statutory framework and aggravating factors, including the intensity of the guarantor position and the victim's young age, remained applicable despite the change in the primary charge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 4 StPO, § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Exclusion of grievous bodily harm count for procedural economy and reclassification to mistreatment of a minor by omission: Das Landgericht hat die Angeklagten – den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, von denen jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel erzielen auf die Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Strafzumessung Fall des Ausschlusses gesetzlicher Ausschlussgrund Revision des Strafurteils prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. September 2024 wird

a) der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten als Gesamtschuldner.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten – den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, von denen jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel erzielen auf die Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060 Rn. 41 f. und andererseits BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 459/21, BGHSt 67, 229 Rn. 10 ff.) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren Nachprüfung auf die Sachrügen hat im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Revisionsbegründungen und den Gegenerklärungen der Verteidiger keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Die Strafaussprüche bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Annahme einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen, die es jeweils als tateinheitlich verwirklichtes Delikt berücksichtigt hat, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände der Intensität der Garantenstellung, des jungen Alters des zum Tatzeitpunkt erst einen Monat alten Nebenklägers und des Ausmaßes der Verletzungen sowie der Intensität und der Dauer der hierdurch erlittenen Schmerzen. Zudem trifft es weiterhin zu, dass die Angeklagten mehrere Straftatbestände verwirklicht haben. Denn auch der hinter § 225 Abs. 1 StGB zurücktretende Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB durch Unterlassen darf strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 Rn. 4 mwN).

4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und – als Gesamtschuldnern (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO) – die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Sturm Scheuß

Momsen-Pflanz Gödicke