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5 StR 258/25 ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR258.25.0 KI-generiert

Forfeiture of value from stolen debit card use: theft confers factual control over account balances under § 73c StGB

Geschäftsnummer 5 StR 258/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's conviction and the corresponding costs order. The dispute centered on the defendant's theft of debit cards and the subsequent unauthorized use of the linked checking accounts to acquire goods, specifically challenging the trial court's forfeiture order. The Court affirmed that the theft of the debit cards granted the defendant de facto control over the account balances, thereby legally justifying the forfeiture of the value of the items obtained through the unauthorized card usage under § 73 Abs. 1 and § 73c of the German Criminal Code (StGB).

Legislator-Regeste

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§ 73c StGB; Forfeiture of value from stolen debit card use: theft confers factual control over account balances under § 73c StGB: Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfügungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Verwendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet.

Schlagwörter

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Verwirkung Kündigung wegen Diebstahls Streitwert Checkkartenmissbrauch E-Justice Identitätsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehung des Wertes der durch gestohlene Debitkarten erlangten Gegenstände

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfügungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Verwendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet.

Cirener Mosbacher Köhler

von Häfen Werner