Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 567/24 ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR567.24.0 KI-generiert

Exclusion of tateinheitliche theft conviction where accomplice's sole intent and conduct lacked established agreement.

Geschäftsnummer 4 StR 567/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially granted the defendant A's appeal, modifying the conviction to remove the theft charge while upholding the eight-year-and-six-month prison sentence and rejecting both the remaining arguments of A and the entire appeal of defendant Y. The Landgericht Landau had originally convicted two defendants for kidnapping, extortionate abduction, dangerous bodily harm, coercion, aggravated robbery, and deprivation of liberty, with Y additionally convicted for attempted aggravated robbery and resistance against officers; the dispute centered on whether A was liable for the theft of a mobile phone committed by Y. The Court determined that the factual findings supported only Y's intent and conduct regarding the theft, with no established agreement by A, rendering the tateinheitliche (concurrent) conviction for theft under § 242 StGB legally untenable. Consequently, the appellate court applied § 354 Abs. 1 StPO to alter the judgment of guilt directly, confirming that the removal of the theft charge did not alter the overall sentencing weight of the remaining serious offenses under §§ 239, 239a, 224, 240, 249, 242 StGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 242 StGB, § 265 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Exclusion of tateinheitliche theft conviction where accomplice's sole intent and conduct lacked established agreement: Soweit der Angeklagte Y. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 253, 255, 22, 23; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen worden ist, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte von dem Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, doch kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass ein fehlgeschlagener Versuch (vgl. dazu Fischer, StGB 72. Aufl. § 24 Rn. 6 mwN) vorliegt und ein Rücktritt deshalb ausscheidet.

Schlagwörter

KI-generiert
Diebstahls Strafzumessung bei Raub Abschiebung versuchte Nötigung Körperverletzung Freiheitsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27. August 2024 wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte A. der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten Y. werden verworfen.

3. Beide Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung und den Angeklagten Y. darüber hinaus wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten A. hat es eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten Y. eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten A. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Revision des Angeklagten Y. bleibt insgesamt erfolglos.

1. Soweit der Angeklagte Y. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 253, 255, 22, 23; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen worden ist, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte von dem Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, doch kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass ein fehlgeschlagener Versuch (vgl. dazu Fischer, StGB 72. Aufl. § 24 Rn. 6 mwN) vorliegt und ein Rücktritt deshalb ausscheidet.

2. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten A. im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB kann nicht bestehen bleiben. Soweit die Strafkammer den insoweit erfolgten Schuldspruch auf die Wegnahme eines Mobiltelefons gestützt hat (UA 50), ergeben die Feststellungen lediglich, dass diese durch den Angeklagten Y. erfolgte und auch nur er eine Zueignungsabsicht hatte. Eine hierauf zielende Abrede zwischen den Angeklagten ist ebenfalls nicht festgestellt (UA 20).

Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten A. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. November 2023 – 6 StR 450/23 mwN) ab und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfallen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Hieraus ergibt sich die in die Beschlussformel aufgenommene Schuldspruchänderung. Die gegen den Angeklagten A. verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Zwar hat die Strafkammer die Vielzahl der verwirklichten Straftatbestände zu seinem Nachteil gewertet. Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Strafkammer mit Blick auf das die Tatschuld prägende Gewicht der verbleibenden Tatbestände auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Scheuß

Momsen-Pflanz

Ri‘inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.

Quentin

Gödicke