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V ZR 163/24 ECLI:DE:BGH:2025:090725BVZR163.24.0 KI-generiert

Condominium resolution challenge: Distinguishing total dispute value from individual appeal interest in non-admission complaints

Geschäftsnummer V ZR 163/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s objection to the court’s earlier value determination, upholding the fixed subject matter value of €41,238 for the appeal proceedings and thereby confirming the dismissal of the non-admission complaint as inadmissible due to insufficiently demonstrated financial interest. The dispute concerned a challenge to resolutions in a condominium ownership matter, where the defendant argued that the value should be reduced to €6,238 or €11,238 by applying fallback valuation rates. The court held that the dispute value for such proceedings is determined under § 49 GKG based on the collective interest of all co-owners in the outcome, which the lower courts had correctly assessed, rather than by the individual interest of the appellant relevant to calculating the threshold for admissibility under § 23 RVG; because the case involved a property-related dispute, the application of fallback valuation norms was legally impermissible.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO, § 52 Abs. 2 GKG; Condominium resolution challenge: Distinguishing total dispute value from individual appeal interest in non-admission complaints: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. In der Sache gibt die Gegenvorstellung aber keinen Anlass, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens herabzusetzen.

Schlagwörter

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Streitwert Stockwerkeigentum gemeinschaftliches Eigentum konnexe Verfahren Miteigentum Schwellenwert für die Schätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG
1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs.
§ 78 Abs. 5 ZPO
5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
§ 52 Abs. 2 GKG
3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG kommt, anders als die Beklagte meint, schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert einer wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage

[TENOR]

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 41.238 € festgesetzt. Dabei hat er die von den Vorinstanzen angenommenen Einzelwerte der Beschlussanfechtungen (TOP 1.2: 238 €; TOP 2.1: 10.000 €; TOP 2.2: 30.000 €; TOP 2.3: 1.000 €) zugrunde gelegt. Die Beklagte möchte unter Hinweis auf die Bemessung der Beschwer durch den Senat eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 6.238€ bzw. 11.238€ erreichen.

II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 5 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. In der Sache gibt die Gegenvorstellung aber keinen Anlass, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens herabzusetzen.

1. Die Beklagte übersieht erneut, dass Streitwert und Beschwerdewert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen voneinander zu unterscheiden sind. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 49 GKG. Maßgeblich ist im Ausgangspunkt das Interesse aller Wohnungseigentümer (einschließlich der Kläger des Beschlussklageverfahrens) an der Entscheidung. Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegende Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers - hier der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - V ZR 52/24, WuM 2025, 127 Rn. 5).

2. Der Senat hat bei der Wertfestsetzung mangels anderer Erkenntnisse zugrunde gelegt, dass der von den Vorinstanzen festgesetzte Wert das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abbildet (§ 49 GKG). Anhaltspunkte für eine davon abweichende Bewertung zeigt die Beklagte auch mit der Gegenvorstellung nicht auf. Eine Orientierung an dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG kommt, anders als die Beklagte meint, schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.

Brückner Göbel Haberkamp

Laube Grau