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IV ZB 26/24 ECLI:DE:BGH:2025:180625BIVZB26.24.0 KI-generiert

Waiver of court fees for rejected leapfrog appeal objection: application of GKG cost assessment and objection requirements

Geschäftsnummer IV ZB 26/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's objection, thereby upholding the assessment of court fees and confirming that the fees for the underlying proceedings remain due. The dispute concerned the debtor's attempt to have court costs waived under § 21 Abs. 1 GKG, alleging that the charges resulted from "erroneous handling of the matter" after the BGH had previously rejected the debtor's application to admit a leapfrog appeal against a local court judgment due to lack of admissibility prerequisites. The court held that the objection was meritless because the costs were correctly assessed according to item 1240 of the GKG cost table, and no obvious or gross procedural error or substantive legal mistake occurred in the prior decision that justified a waiver of costs; specifically, the denial of the leapfrog appeal did not violate the principle of equality of arms or the debtor's right to be heard, nor did it conflict with the mandatory representation rules of § 78 ZPO, which had not been the basis for the rejection of the debtor's initial appeal.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG; Waiver of court fees for rejected leapfrog appeal objection: application of GKG cost assessment and objection requirements: Er ist als Erinnerung auszulegen. Der Schuldner wendet sich gegen den angegriffenen Kostenansatz und begehrt der Sache nach eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Verfahrensrügen Rechtsverzicht Kostenfestsetzung Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 10. Dezember 2024, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Zulassung der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zurückgewiesen. Mit dem Ansatz der Gerichtsgebühren wurde dem Schuldner eine 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt, die zwischenzeitlich beigetrieben wird.

II. Der Antrag des Schuldners auf Erlass der Verfahrenskosten bleibt ohne Erfolg.

1. Er ist als Erinnerung auszulegen. Der Schuldner wendet sich gegen den angegriffenen Kostenansatz und begehrt der Sache nach eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Zwar trifft gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten das Gericht, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat. Ist aber - wie hier - durch den Kostenbeamten eine Kostenrechnung erstellt, ist über die Frage der Nichterhebung der Kosten ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden (OLG München NJW-RR 2022, 574 Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 988 Rn. 8 f.). Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG anstelle des Gerichts der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

3. Die Erinnerung ist unbegründet.

a) Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine Nichterhebung kommt aber nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - IX ZB 41/21, NZI 2022, 998 Rn. 8; vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230).

Hier fehlt es schon an einem einfachen Fehler des Senats. Die Entscheidung, dem Schuldner infolge der Nichtzulassung der Sprungrevision die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, verletzt weder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit noch schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners oder dessen rechtliches Gehör. Dieses kollidiert hier - anders als der Schuldner meint - insbesondere nicht mit der aus § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgenden Pflicht, sich als Partei vor dem Land- und Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist nicht wegen unterbliebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden. Der stattdessen auf einer unzureichenden Vertretung des Schuldners beruhende Beschluss des Landgerichts, durch den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen worden ist, hat nicht die Verfahrenskosten ausgelöst, gegen die der Schuldner sich wendet.

b) Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust