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1 StR 298/25 ECLI:DE:BGH:2025:060825B1STR298.25.0 KI-generiert

Missed two-week deadline for criminal appeal bars subsequent request for appellate court decision

Geschäftsnummer 1 StR 298/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the defendant’s application for review as inadherent, thereby upholding the Regional Court’s April 2025 order to reject his appeal and leaving the underlying conviction and three-year-three-month prison sentence with mandatory psychiatric confinement in force. The dispute concerned the procedural timeliness of the defendant’s appellate filings, specifically whether his initial "objection" filed nearly two months after the judgment and his subsequent "complaint" constituted valid appeal filings within statutory deadlines. The court determined that the application was inadmissible under Section 346(2) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure because it was not filed within the mandatory one-week deadline, and alternatively, the initial appeal was correctly rejected under Section 346(1) of the Code of Criminal Procedure for missing the standard two-week appeal deadline, with no valid grounds for reinstatement of the missed deadline established.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 300 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO; Missed two-week deadline for criminal appeal bars subsequent request for appellate court decision: „Gegen das Urteil vom 6. November 2024 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2025, beim Landgericht am 19. März 2025 eingegangen (Bd. III, Bl. 588 ff.), „Einspruch“ eingelegt. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO auszulegen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2025 die Revision als unzulässig verworfen (Bd. IV, Bl. 599 f.). Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 8. April 2025 zugestellt (Bd. IV, Bl. 616). Mit Schreiben vom 23. Mai 2025, beim Landgericht am 28. Mai 2025 eingegangen (Bd. IV, Bl. 623), hat der Angeklagte hiergegen „Beschwerde“ erhoben. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Strafurteil Kontrollfrist gesetzliche Voraussetzungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 2. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ferner seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Gegen das Urteil vom 6. November 2024 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2025, beim Landgericht am 19. März 2025 eingegangen (Bd. III, Bl. 588 ff.), „Einspruch“ eingelegt. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO auszulegen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2025 die Revision als unzulässig verworfen (Bd. IV, Bl. 599 f.). Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 8. April 2025 zugestellt (Bd. IV, Bl. 616). Mit Schreiben vom 23. Mai 2025, beim Landgericht am 28. Mai 2025 eingegangen (Bd. IV, Bl. 623), hat der Angeklagte hiergegen „Beschwerde“ erhoben. Das Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil das Landgericht die nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegte Revision des Angeklagten rechtlich zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat. Auch eine Umdeutung in einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gründe, die den Angeklagten ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert haben könnten, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.“

Dem schließt sich der Senat an.

Jäger

Fischer

Wimmer

Allgayer

Welnhofer-Zeitler