Prohibition of simultaneous conviction and acquittal for the same factual occurrence in drug trafficking proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) rejected the defendant’s revision, upholding the conviction for drug trafficking in significant quantities, but ordered a correction to the judgment’s operative part to eliminate the partial acquittal, as the defendant was found liable for all charged conduct. The case concerned a challenge to a trial court judgment that had incorrectly entered a partial acquittal for a drug exchange transaction; although the lower court correctly merged two charged instances of the exchange into a single offense, it nonetheless acquitted the defendant on the merged count despite finding the underlying facts proven, which created a procedural contradiction. Relying on the principle that a defendant cannot be simultaneously convicted and acquitted for the same factual occurrence, the BGH held that the partial acquittal had to be removed, and this correction did not violate the prohibition against aggravation of punishment under § 358 Abs. 2 S. 1 StPO, rendering the associated cost orders on the partial acquittal moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertProhibition of simultaneous conviction and acquittal for the same factual occurrence in drug trafficking proceedings: Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 79/23, juris Rn. 2 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 2025 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Teilfreispruch entfällt.
Die durch den Teilfreispruch bedingte teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im anderen mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.
Diesen hat das Landgericht für erforderlich angesehen, weil es einen als zwei Fälle angeklagten Umtausch von Betäubungsmitteln zutreffend als eine Tat bewertet hat (zu den Konkurrenzen bei einem Umtauschgeschäft s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96/24, juris Rn. 8 mwN). Die Strafkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4).
Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 79/23, juris Rn. 2 mwN).
Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 5 StR 34/20, juris Rn. 1).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk