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6 StR 226/25 ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR226.25.0 KI-generiert

Incorrect sentencing framework for attempted manslaughter: mandatory inclusion of statutory mitigations before applying mitigated standard framework

Geschäftsnummer 6 StR 226/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, vacating the sentencing portions of the Landgericht Hannover’s judgment while upholding the factual findings and convictions; the case was remanded to a different criminal chamber for new sentencing proceedings, with the broader appeal rejected. The dispute concerned the legally erroneous application of sentencing frameworks for attempted instigation and offering to commit manslaughter, where the lower court failed to follow the mandatory hierarchy of sentencing considerations. The decisive legal error was the failure to integrate statutorily typified mitigating grounds into the overall balancing test when a lesser offense case under § 213 StGB was excluded; under §§ 30, 49, and 212 StGB, the court must only apply the mitigated standard sentencing framework after considering all general sentencing circumstances and specific statutory mitigations, requiring the new trial court to also assess the objective endangerment of legal interests and the criminal energy expended, including any preparatory acts.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 213 StGB, § 30 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Incorrect sentencing framework for attempted manslaughter: mandatory inclusion of statutory mitigations before applying mitigated standard framework: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter Anstiftung zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten B. hat es wegen Sich-Bereiterklärens zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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versuchter Totschlag fehlerhafte Strafzumessung mildernder Umstand gesetzliche Voraussetzungen E-Justice Anstiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 24/15
Juli 2015 – 2 StR 24/15, Rn.
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Volltext

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2025 in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchter Anstiftung zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten B. hat es wegen Sich-Bereiterklärens zu „einem Verbrechen des Totschlags“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte M. den Angeklagten B. fernmündlich auf, den Zeugen D. mit einem Messer anzugreifen und erheblich zu verletzen. Der Angeklagte B. sagte zu, dieser Aufforderung nachzukommen. Beide Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass der Zeuge infolge des Angriffs versterben könne.

1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Wahl der Strafrahmen die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht lässt.

a) Das Landgericht hat die Strafen jeweils dem nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Den Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 213 StGB) hat es unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht, dass dann, wenn nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände ein minder schwerer Fall ausscheidet, die gesetzlich vertypten Milderungsgründe in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn das Tatgericht auch unter deren Berücksichtigung die Annahme eines minder schweren Falls ablehnt, kann es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Dies gilt auch für den nach § 30 StGB strafbaren Versuch der Beteiligung, der nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 2 StR 24/15, Rn. 2; vom 3. März 2015 – 3 StR 612/14, Rn. 7; vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, Rn. 5).

b) Dies führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Feststellungen können bestehen bleiben, denn sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht bei der Bemessung der Strafen für die hier in Rede stehenden Delikte den Grad der objektiven Rechtsgutgefährdung und die aufgewendete kriminelle Energie zu berücksichtigen haben wird. Dabei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, ob und in welchem Umfang es bereits zu Handlungen gekommen ist, die zur Vorbereitung des Totschlags dienen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89, BGHR StGB § 30 Abs. 1 S. 2 Strafzumessung 1).

Der Schriftsatz vom 23. Juni 2025 hat dem Senat vorgelegen.

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch