Insufficient Evidentiary Basis for Compensation Findings in Cannabis Assistance Convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the judgment of the Lübeck Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a conviction for assistance in drug-related offenses, where the appellate court reviewed whether the trial court’s evidentiary findings regarding the defendant’s compensation for acts in two specific instances were legally sufficient. Although the appellate court noted that the trial court failed to adequately substantiate in its evidentiary assessment that the defendant had received a non-clarifiable form and amount of compensation, the judgment did not rest on this finding; consequently, the finding that the statutory exemplary cases under § 34 para. 3 no. 1 and 4 of the Cannabis Act were met did not affect the final sentencing, which was based solely on the non-trivial quantity of cannabis involved rather than the commercial nature of the conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertInsufficient Evidentiary Basis for Compensation Findings in Cannabis Assistance Convictions: Darauf, dass das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe für seine Beihilfehandlungen in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eine – in „Form und Höhe“ nicht weiter aufklärbare – Entlohnung erhalten, in der Beweiswürdigung nicht belegt hat, beruht das Urteil – auch im Strafausspruch – nicht. Die Strafkammer hat gestützt auf diese Feststellung zwar in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, beim Angeklagten seien die Regelbeispiele nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG erfüllt, hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten aber nur auf die jeweils nicht geringe Menge Cannabis abgestellt, nicht auch auf die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Darauf, dass das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe für seine Beihilfehandlungen in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eine – in „Form und Höhe“ nicht weiter aufklärbare – Entlohnung erhalten, in der Beweiswürdigung nicht belegt hat, beruht das Urteil – auch im Strafausspruch – nicht. Die Strafkammer hat gestützt auf diese Feststellung zwar in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, beim Angeklagten seien die Regelbeispiele nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG erfüllt, hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten aber nur auf die jeweils nicht geringe Menge Cannabis abgestellt, nicht auch auf die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen