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X ZB 21/22 ECLI:DE:BGH:2025:120825BXZB21.22.1 KI-generiert

Objection to cost invoice for dismissed employer-invention remuneration complaint

Geschäftsnummer X ZB 21/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection to a cost invoice of 132 Euro, thereby upholding the validity of the prior dismissal of his legal complaint (Rechtsbeschwerde) and confirming the assessment of a procedural fee under No. 1826 of the Appendix to the Court Costs Act (GKG). The dispute arose from a civil action seeking remuneration for employer inventions under the Invention Act, where the plaintiff challenged the formal effectiveness of the appellate court's decision and the subsequent billing. The court held that the procedural fee was lawfully incurred upon the rejection of the legal complaint and that the objection was unfounded because both the underlying decision and the cost invoice were formally proper and served, noting that the proceedings on the objection are free of court fees and entail no recovery of costs pursuant to § 66 GKG.

Legislator-Regeste

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Objection to cost invoice for dismissed employer-invention remuneration complaint: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit Kostenfestsetzung Patentanspruch E-Justice
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Volltext

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 27. Mai 2025 (Kassenzeichen 780025119189) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss der Einzelrichterin des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist dem Kläger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in Höhe von 132 Euro in Rechnung gestellt worden.

Der Kläger macht geltend, der Beschluss vom 6. Mai 2025 und die Kostenrechnung seien aus formellen Gründen nicht wirksam.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

1. Die Entscheidung hat durch den nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen zum Einzelrichter berufenen Vorsitzenden zu ergehen. Das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 verworfen.

2. Die Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind unbegründet.

Sowohl der Beschluss vom 6. Mai 2025 als auch die angefochtene Kostenrechnung sind formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden und haben jedenfalls deshalb volle Wirksamkeit erlangt. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die angesetzte Gebühr entstanden.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher