Objection to court fee assessment for dismissed legal complaint under Inventions of Employees Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's objection to a court fee bill, thereby upholding the charge of €132 and allowing the prior dismissal of the legal complaint to stand. The dispute concerned a claim for remuneration under the German Inventions of Employees Act, where the plaintiff had challenged a lower court order through a legal complaint (Rechtsbeschwerde), which was subsequently dismissed, triggering the assessment of the applicable procedural fee. Relying on § 66 of the Court Fees Act (GKG), the court determined that the underlying dismissal and the subsequent fee calculation were formally valid and procedurally correct; the objection was handled by a single judge after the rejection of a recusation motion, and the final order confirms that proceedings regarding such objections are fee-free and do not involve the reimbursement of costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertObjection to court fee assessment for dismissed legal complaint under Inventions of Employees Act: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 27. Mai 2025 (Kassenzeichen 780025119197) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist dem Kläger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in Höhe von 132 Euro in Rechnung gestellt worden.
Der Kläger macht geltend, der Beschluss vom 6. Mai 2025 und die Kostenrechnung seien aus formellen Gründen nicht wirksam.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung hat durch den nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen zum Einzelrichter berufenen Vorsitzenden zu ergehen. Das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 verworfen.
2. Die Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind unbegründet.
Sowohl der Beschluss vom 6. Mai 2025 als auch die angefochtene Kostenrechnung sind formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden und haben jedenfalls deshalb volle Wirksamkeit erlangt. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die angesetzte Gebühr entstanden.
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bacher