Inadmissibility of objections to the dismissal of a legal appeal against an employee invention compensation disposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed as inadmissible the plaintiff's multiple objections to a prior Senate order that had rejected his legal appeal, thereby upholding the rejection of his *Rechtsbeschwerde* and affirming the lower court’s procedural disposition. The dispute arose under the Law on Employee Inventions, where the plaintiff sought compensation and challenged a disposition by the presiding judge of the appellate court, arguing issues of formal invalidity, a violation of the right to be heard, the existence of a non-existent party, and judicial bias. The BGH determined that no legal remedy exists to challenge an order dismissing a legal appeal as inadmissible, the plaintiff’s communications did not constitute a valid *Gehörsrüge* under § 321a ZPO due to his express reservation, and subsequent procedural issues regarding bias and file access had already been resolved or were moot; the court further corrected the caption to reflect the defendant’s changed corporate form based on the commercial register and warned that further submissions would not be answered.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of objections to the dismissal of a legal appeal against an employee invention compensation disposition: Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.
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KI-generiertVolltext
Die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen eine Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.
Mit Eingaben vom 7. Juni und 27. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor.
Der Kläger hat ferner geltend gemacht, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt.
Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen.
II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig.
1. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.
4. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.
Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor.
Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig.
Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft.
Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden.
5. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Bacher Kober-Dehm Marx
Crummenerl von Pückler