Unauthorized engine defeat device: Protective effect of vehicle regulations for tort liability and difference damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision, remanding the case to the Munich Higher Regional Court for new proceedings and cost assessment, thereby favoring the plaintiff. The dispute concerned a claim for damages against a vehicle manufacturer for the installation of an unauthorized defeat device (a "thermos siphon") in a diesel car, which the lower courts had dismissed based on the absence of evidence for detection software and a finding that the specific component did not objectively violate good morals. The BGH held that the lower courts erred in excluding liability under § 823(2) German Civil Code in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the German Vehicle Registration Ordinance (EG-FGV), establishing that these European regulatory norms function as protective statutes (*Schutzgesetze*) safeguarding the financial interests of vehicle buyers against unlawful defect devices. While rejecting the plaintiff's claim for "big" damages (restitution as if the contract had not been concluded), the court mandated that the appellate court must assess liability for "difference damages" (*Differenzschaden*) resulting from the at least negligent installation of the non-compliant device.
Legislator-Regeste
KI-generiertUnauthorized engine defeat device: Protective effect of vehicle regulations for tort liability and difference damages: Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehle an der Darlegung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware. Hinsichtlich des verbauten Thermofensters fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden nicht, weil die europarechtlichen Normen keinen Drittschutz entfalteten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie erwarb im Dezember 2011 einen neuen Audi A5 3.0 TDI quattro mit einem V6-Dieselmotor und hat im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehle an der Darlegung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware. Hinsichtlich des verbauten Thermofensters fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden nicht, weil die europarechtlichen Normen keinen Drittschutz entfalteten.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Brenneisen Messing
F. Schmidt Pastohr