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XIII ZB 3/22 ECLI:DE:BGH:2025:280725BXIIIZB3.22.0 KI-generiert

Proportionality of maximum-term detention for deportation to expedite charter flight departure despite prior evasion and delayed cooperation

Geschäftsnummer XIII ZB 3/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 13. Zivilsenat dismissed the legal appeal, upholding the lower court’s decision that ordered detention for deportation purposes for a maximum of ten days. The case involved a challenge to the proportionality of this measure against a foreign national who had been subject to a removal obligation for several years, repeatedly failed to cooperate with the provision of replacement travel documents, and had twice evaded authorities by disappearing and requiring a manhunt order. The court found no error of discretion or violation of rights, rejecting the appellant’s argument that attempts to contact a consular mission demonstrated a willingness to depart voluntarily, given the subject’s persistent breach of cooperation duties and history of evasion. The decision relied on § 62b (1) AufenthG regarding the statutory maximum duration and organizational discretion for early detention prior to a collective charter flight, and on § 26 FamFG to rule that no further factual inquiry was necessary, thereby confirming the lower court’s refusal to appoint a procedural lawyer and the cost allocation under § 84 FamFG.

Legislator-Regeste

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§ 84 FamFG, § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG; Proportionality of maximum-term detention for deportation to expedite charter flight departure despite prior evasion and delayed cooperation: Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Familienwegweisung Abschiebung Verfahrensverzögerungen familienrechtliche Pflichten Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 84 FamFG

Cited as the legal basis for the cost allocation in the operative part of the decision.

§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG

Cited as the legal basis for determining the value of the subject matter in the operative part.

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2021 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

Sie erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (zu den Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war angesichts des Verhaltens des Betroffenen nach § 26 FamFG keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Frage erforderlich, ob der Betroffene seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wollte. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen war er bereits seit mehreren Jahren ausreisepflichtig und trotz Hinweises auf staatliche Fördermöglichkeiten nicht freiwillig ausgereist, hat darüber hinaus seine Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Passersatzpapieren beharrlich verletzt und war zudem zweimal untergetaucht, musste zur Fahndung ausgeschrieben werden und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Vor diesem Hintergrund konnte der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand keine Bedeutung erlangen, wonach ein Mitarbeiter einer Flüchtlingshilfeorganisation gegenüber der beteiligten Behörde mitgeteilt hatte, der Betroffene habe mehrfach vergeblich versucht, das ghanaische Konsulat zu Zwecken der Passersatzbeschaffung zu kontaktieren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 23/24, juris Rn. 1).

Auch die angeordnete Dauer des Ausreisegewahrsams unter Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zehn Tagen gemäß § 62b Abs. 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Da der Zeitpunkt der geplanten Abschiebung im Wege eines Sammelcharterflugs bereits feststand, das Passersatzpapier des Betroffenen nur einen kurzen Geltungszeitraum hatte, der Betroffene mehrfach untergetaucht und zur Fahndung ausgeschrieben war, er zudem bei einem vorangehenden Abschiebungsversuch nicht angetroffen werden konnte und darüber hinaus noch die Durchführung eines Corona-Tests erforderlich war, ist es nicht zu beanstanden, dass die beteiligte Behörde innerhalb des ihr zustehenden organisatorischen Spielraums (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 13, 16) die Ingewahrsamnahme des Betroffenen so früh wie möglich betrieb.

Hinreichende Gründe, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich gemacht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, FamRZ 2014, 195 Rn. 10), lagen nicht vor. Dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf seiner als verfahrensfehlerhaft gerügten Aktenführung beruhen kann, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen; das ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger