Deportation detention: sufficiency of application details and attribution of delay to the individual's refusal to cooperate with identification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 13th Civil Senate dismissed the legal appeal of the affected individual, confirming the lower court's order for deportation detention and ruling that the appeal fails without cost-bearing by the opposing party. The dispute concerned the lawfulness of a detention order under § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, where the authority requested detention based on the absence of a travel document, specifically a substitute passport issued by the foreign state, and asserted that the delay was attributable to the individual's refusal to cooperate in identification. The Court held that the detention application was sufficiently detailed regarding the remaining deportation steps, making references to specific international re-admission agreements unnecessary, and affirmed the lower court’s prognosis that deportation could be executed within six months because the delays were due to the individual’s conduct. The decision also rejected claims of a violation of the principle of expedition (duty of speed), noting that identification efforts had commenced promptly while the individual was serving a separate criminal sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 417 Abs. 2 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation detention: sufficiency of application details and attribution of delay to the individual's refusal to cooperate with identification: Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 5. Juli 2024 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG). Insbesondere enthält er im Hinblick auf den bis zum 20. August 2024 beantragten Haftzeitraum die erforderlichen Angaben zu den für die Abschiebung noch erforderlichen Schritten. Die Behörde legt unter anderem dar, dass für die Abschiebung des Betroffenen lediglich die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die türkischen Behörden fehle, sie die dafür erforderliche Identifizierung des Betroffenen durch die türkischen Behörden betreibe, innerhalb von vier Wochen mit einer Zusage über die Ausstellung eines Passersatzpapiers gerechnet werde und die Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums durchgeführt werden könne. Angesichts dessen bedurfte es weder der Erwähnung des zwischen der Europäischen Union und der Türkei geschlossenen Rücknahmeübereinkommens vom 16. Dezember 2013 (Abl. 2013 L 134, S. 3) noch der Darlegung der hiernach erforderlichen Schritte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 93/22, juris Rn. 10).
Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FamFG) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, stand nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht durchgeführt werden konnte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beruhen die Verzögerungen auf dem Verhalten des Betroffen und sind daher von ihm zu vertreten, weil er sich bislang geweigert hat, bei der Identifizierung mitzuwirken.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 14; vom 5. März 2024 - XIII ZB 41/22, juris Rn. 11) liegt ebenfalls nicht vor. Die beteiligte Behörde hat die Identifizierung bereits betrieben, als der Betroffene noch Strafhaft verbüßte. Diese Bemühungen hat sie ein halbes Jahr vor deren Ende begonnen. Auch der zweite Termin zur Vorführung des Betroffenen fand noch kurz vor dem Ende der Strafhaft statt. Vor diesem Hintergrund kann von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot keine Rede sein. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger