Reduction of fee dispute value in remanded proceedings: commencement of six-month objection deadline and scope of judicial discretion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the cross-appeals filed by the parties' attorneys, upholding the Senate's earlier order to reduce the fee dispute value for the non-allowance complaint and revision proceedings. The case involved a challenge to a cost allocation decision where the attorneys argued that the reduction of the dispute value was erroneous after the appellate court had previously remanded the proceedings for new consideration of costs. The Court ruled that the statutory six-month deadline under § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG was properly observed because the limitation period only begins once the proceedings are finally resolved, not when they are remanded; the proceedings were considered resolved only upon the parties' mutual declarations of termination in April 2025. Furthermore, the Court held that the objections raised did not demonstrate an abuse of discretion by the Senate, as the relevant arguments had already been considered in the prior decision, in accordance with § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in conjunction with § 3 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO; Reduction of fee dispute value in remanded proceedings: commencement of six-month objection deadline and scope of judicial discretion: Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im dritten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts anführt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Zurückweisung von Gegenvorstellungen
[TENOR]
Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im dritten Rechtszug gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2025 werden zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die von den im dritten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten der Parteien im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen sind unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2025, mit dem auf Gegenvorstellungen der Parteien der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist.
Die Gegenvorstellungen der Parteien haben die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Die Frist beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 5 mwN). Mit Urteil vom 12. Juli 2022 hat der Senat das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war auch der vom Senat im Verhandlungstermin vom 12. Juli 2022 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gesondert festgesetzte Streitwert noch abänderbar, weil sich das gesamte Verfahren erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vom 2. und 20. April 2025 i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt hat (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 E 34/22, juris Rn. 25; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 63 GKG Rn. 81).
Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im dritten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts anführt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams