Motion to replace court-appointed counsel: failure to prove destroyed trust relationship or inadequate defense under § 143a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant's motion to discharge his court-appointed counsel and assign a new lawyer. The dispute centered on the defendant's request to change his mandatory defense counsel during criminal proceedings, asserting that the current representation was inadequate or that a consensual switch should be permitted. The court determined that the defendant failed to demonstrate a complete breakdown of the trust relationship with the assigned attorney or that an adequate defense was otherwise uncompensable, and found no basis for a consensual change under existing jurisprudence. The decision was based on § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, which governs the replacement of mandatory defense counsel only in cases of destroyed trust or compromised effective defense.
Legislator-Regeste
KI-generiertMotion to replace court-appointed counsel: failure to prove destroyed trust relationship or inadequate defense under § 143a StPO: Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).
Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof