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4 StR 174/25 ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR174.25.0 KI-generiert

Motion to replace court-appointed counsel: failure to prove destroyed trust relationship or inadequate defense under § 143a StPO

Geschäftsnummer 4 StR 174/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant's motion to discharge his court-appointed counsel and assign a new lawyer. The dispute centered on the defendant's request to change his mandatory defense counsel during criminal proceedings, asserting that the current representation was inadequate or that a consensual switch should be permitted. The court determined that the defendant failed to demonstrate a complete breakdown of the trust relationship with the assigned attorney or that an adequate defense was otherwise uncompensable, and found no basis for a consensual change under existing jurisprudence. The decision was based on § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, which governs the replacement of mandatory defense counsel only in cases of destroyed trust or compromised effective defense.

Legislator-Regeste

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Motion to replace court-appointed counsel: failure to prove destroyed trust relationship or inadequate defense under § 143a StPO: Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendige Verteidigung Ausstandsbegehren E-Justice Entzug des Anwaltspatents Beweislosigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof