Lifting immediate enforceability of international custody return order based on child's integration and irreversibility of removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the Kammergericht’s order, lifting the directive for immediate enforceability of a custody decision and thereby preventing the immediate return of a child to Bulgaria; the applicant mother prevailed in this interlocutory proceeding. The dispute concerned the international removal of a minor who had resided with her mother in Germany since 2018, was integrated into the local school system in 2021, and was subject to a lower court ruling under the Act on International Family Relations (IntFamRVG) that initially mandated the child's return to the father in Bulgaria with immediate effect. The BGH applied § 31 IntFamRVG and the best interests of the child doctrine, determining that the potential success of the legal remedy was not obviously lacking and that the disadvantages of an irreversible, long-distance forced relocation outweighed the need for immediate enforcement. The court held that uprooting the child from their established social environment and primary caregiver prior to the final decision on the legal appeal violated the child's welfare, necessitating the suspension of the immediate enforcement order while the underlying custody claim remains pending.
Legislator-Regeste
KI-generiertLifting immediate enforceability of international custody return order based on child's integration and irreversibility of removal: Nach § 31 IntFamRVG kann der Bundesgerichtshof auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG aufheben, sofern - wie hier - gegen die Beschwerdeentscheidung, die die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit enthält, Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 4. Aufl. § 31 IntFamRVG Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Entscheidung über Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung; Berücksichtigung des Kindeswohls
[TENOR]
Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des 16. Zivilsenats als Familiensenat des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 2025 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit aufgehoben.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist zulässig und hat Erfolg.
1. Nach § 31 IntFamRVG kann der Bundesgerichtshof auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 IntFamRVG aufheben, sofern - wie hier - gegen die Beschwerdeentscheidung, die die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit enthält, Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 4. Aufl. § 31 IntFamRVG Rn. 1).
Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Sorgerechtsentscheidung wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN zu § 64 Abs. 3 FamFG). Ist der Erfolg der Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit offen, ist eine Abwägung zwischen den Nachteilen für das betroffene Kind bei Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Herausgabeanordnung und einem möglichen Erfolg des Rechtsmittels vorzunehmen.
2. Gemessen hieran ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses aufzuheben. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter jedenfalls nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für die Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung.
a) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es § 27 Abs. 2 IntFamRVG ermöglichen soll, die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegzunehmen, um auf diese Weise der Gefahr der Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/3981 S. 26), insbesondere wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich erscheint (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. N. Kindschaftssachen Rn. 628; MünchKommFamFG/Gottwald 3. Aufl. § 27 IntFamRVG Rn. 2). Andererseits ist in die Abwägung einzustellen, ob mit einer sofortigen Rückgabe des Kindes auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Beteiligten eine Gefahr für das Kindeswohl verbunden ist (vgl. Staudinger/Pirrung BGB [2018] Rn. G 80). Eine solche kann insbesondere gegeben sein, wenn die Vollziehung eine Ortsveränderung bewirken kann, die auch im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden kann, oder dem Kind ein möglicher mehrfacher erzwungener Aufenthaltswechsel über weite Entfernungen bei eventueller Aufhebung der Entscheidung droht (vgl. Staudinger/Pirrung BGB [2022] Vorbemerkung EGBGB Rn. G 60; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. N. Kindschaftssachen Rn. 628).
b) Danach entspricht es im vorliegenden Fall dem Kindeswohl, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht aufzuheben. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, der der Kindesvater nicht entgegengetreten ist, lebt das Kind seit dem Jahr 2018 bei seiner Mutter in Deutschland. Es wurde im Jahr 2021 in Berlin eingeschult, ist sozial eingebunden und hat dort seinen Lebensmittelpunkt gefunden. Aus diesem gewohnten Umfeld würde das Kind durch die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung nach einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren herausgerissen werden, wodurch auch die bestehende Bindung zur Mutter erheblich beeinträchtigt würde. Daher widerspräche ein im Wege der Vollstreckung erzwungener, gegebenenfalls nur vorläufiger Umzug des Kindes nach Bulgarien vor der abschließenden Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Mutter dem Kindeswohl.
Guhling Günter
Nedden-Boeger
Botur Krüger