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5 StR 548/24 ECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR548.24.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: Sufficiency of cash payment inference for evidentiary review and exhaustion of hearing

Geschäftsnummer 5 StR 548/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's objection to hearing without a hearing, leaving the previous appellate decision in force that dismissed the defendant's criminal appeal. The dispute concerned the defendant's challenge to the lower court's evidentiary assessment and its decision to confiscate the value of criminal proceeds, specifically alleging that the defendant was not properly heard on material facts. The Court held that the appeal failed because the senate did not rely on un-considered procedural material or ignore the defendant's arguments, and the lower court had lawfully established, through permissible logical inferences, that the defendant was paid in cash for the criminal offense, thereby justifying the confiscation order.

Legislator-Regeste

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Confiscation of criminal proceeds: Sufficiency of cash payment inference for evidentiary review and exhaustion of hearing: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Schlagwörter

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Beweisverhandlung strafrechtliche Einziehung Beweiswürdigung und Beweiskraft Ertrag Barzahlung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss vom 4. Juni 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Der Senat hat die Einwände des Verurteilten gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung beraten, sie aber im Anschluss an die Begründung des Generalbundesanwalts nicht für durchgreifend erachtet. Gleiches gilt für seine Angriffe gegen die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Das Landgericht hat im Feststellungsteil der Urteilsgründe, in der Beweiswürdigung und bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung jeweils ausdrücklich festgestellt, dass der Verurteilte in entsprechender Höhe für seine Tat in bar entlohnt worden ist, und hat dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung durch mögliche und daher revisionsrechtlich unbedenkliche Schlüsse begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 11).

Cirener Gericke Köhler

von Häfen Werner