Security detention continuation: lack of supplementary grounds under § 71 FamFG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 13th Civil Senate dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) of the guardian ad litem, leaving the lower court's decision upholding the security detention of the affected person in force. The dispute concerned a challenge against the continued execution of ordered security detention within guardianship proceedings, where the appellant failed to submit any supplementary submissions or demonstrate circumstances within the statutory deadline under § 71 (2) FamFG that would warrant a different assessment by the appellate court. Relying on the doctrine of procedural default and the principle of no further reasoning where no new arguments are presented, the court applied § 74 (7) FamFG to reject the appeal without a detailed written justification, as the factual and legal landscape had not changed since the prior rejection of the suspension of enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 71 Abs. 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Security detention continuation: lack of supplementary grounds under § 71 FamFG: Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer