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4 StR 476/24 ECLI:DE:BGH:2025:120825B4STR476.24.0 KI-generiert

Criminal revision hearing: necessity of defendant's physical presence for legal review limited to §§ 337, 354 StPO

Geschäftsnummer 4 StR 476/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the defendant not be physically presented at the scheduled revision hearing, effectively upholding the procedural posture that allows the trial to proceed without the defendant's physical presence. The dispute arose from a Landgericht conviction for negligent homicide and leaving the scene of an accident, resulting in a custodial sentence of three years and ten months and the revocation of the driving license; both the prosecution and the defendant filed revisions challenging the verdict. Citing the legal principle that revision hearings are limited to legal review under § 337 StPO and that a new factual determination under § 354 StPO is not anticipated based on the file, the court determined that neither the principle of equality of arms nor the right to effective defense mandates the defendant's physical appearance, as their defense attorney will attend the proceedings.

Legislator-Regeste

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Criminal revision hearing: necessity of defendant's physical presence for legal review limited to §§ 337, 354 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist auf den 28. August 2025 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrensüberprüfung fahrlässige Tötung Freiheitsstrafe Pflicht zum persönlichen Erscheinen E-Justice
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Volltext

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung vorzuführen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist auf den 28. August 2025 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 3 StR 280/23 Rn. 3; Beschluss vom 3. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks