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VIa ZR 100/22 ECLI:DE:BGH:2025:130825UVIAZR100.22.0 KI-generiert

Tort liability for illegal defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and the protective scope of EG-FGV provisions

Geschäftsnummer VIa ZR 100/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal partially overturned the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s claim and remanded the case for further proceedings, allowing the plaintiff to pursue damages for the economic loss (difference damage) caused by the defendant’s negligent installation of an illegal exhaust gas adjustment device. The dispute involved a consumer’s claim for compensation after purchasing a new vehicle equipped with a diesel engine containing an unauthorized defeat device, which had previously been adjudicated on the basis that tort liability under § 826 BGB was absent and that statutory liability did not protect the buyer’s economic interests. The decisive legal basis established that §§ 6(1) and 27(1) of the Federal Act on Vehicle Recalling (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the vehicle purchaser’s interest against financial loss resulting from a vehicle that violates the emissions conformity requirements of Regulation (EC) No 715/2007, thereby necessitating a new assessment of tort liability and the extent of the difference damage.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for illegal defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and the protective scope of EG-FGV provisions: The dispute involved a consumer’s claim for compensation after purchasing a new vehicle equipped with a diesel engine containing an unauthorized defeat device, which had previously been adjudicated on the basis that tort liability under § 826 BGB was absent and that statutory liability did not protect the buyer’s economic interests. The decisive legal basis established that §§ 6(1) and 27(1) of the Federal Act on Vehicle Recalling (EG-FGV) constitute protective statutes under § 823(2) BGB that safeguard the vehicle purchaser’s interest against financial loss resulting from a vehicle that violates the emissions conformity requirements of Regulation (EC) No 715/2007, thereby necessitating a new assessment of tort liability and the extent of the difference damage.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verletzung von Schutznormen Wirtschaftlicher Verlust Dispositiv Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Cited in the operative part to justify the partial reversal of the appellate court's order regarding the costs and dismissal of the appeal.

§ 561 ZPO

Cited in the operative part to confirm that the reversed order did not rest on other independent grounds.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Cited in the operative part to establish that the facts were not sufficiently determined for a final decision by the Federal Court of Justice.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited in the operative part to order the remand of the case to the appellate court for new proceedings and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2016 einen von der Beklagten hergestellten neuen Volkswagen Multivan T6 Comfortline 2.0 TDI, der mit einem ebenfalls von dieser hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich der Kosten für weitere Einbauten abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung einer Teilerledigung begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des Inverkehrbringens des klägerischen Fahrzeugs mit dem darin verbauten Dieselmotor des Typs EA 288 könne ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB nicht festgestellt werden, selbst wenn man unterstelle, dass das verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstelle. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 komme nicht in Betracht, da diese Regelungen nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Fahrzeugerwerbers schützten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht näher erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

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