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6 StR 622/24 ECLI:DE:BGH:2025:180325B6STR622.24.2 KI-generiert

Supplementation of omitted sentence in multi-count narcotics conviction under § 354 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 622/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 6th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded in principle, yet ordered a correction to the sentencing by imposing a one-year custodial sentence for a specific case where the lower court had inadvertently omitted the penalty. The dispute arose from a conviction for twelve counts of dealing in substantial quantities of narcotics (heroin), where the Landgericht Regensburg had imposed a total sentence of seven years and two months but failed to specify the individual penalty for one instance involving two kilograms of heroin. The decisive legal basis for the correction was § 354 Abs. 1 StPO, which permits the appellate court to supplement the sentencing pronouncement for reasons of procedural economy, applying the statutory minimum penalty under § 29a Abs. 1 BtMG for dealing with a significant quantity of narcotics, a determination that does not violate the principle of prohibition against aggravation (Verschlechterungsverbot).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Supplementation of omitted sentence in multi-count narcotics conviction under § 354 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge zur Ergänzung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Freiheitsstrafe prozessleitende Verfügungen strafbare Handlung gesetzliches Verbot Strafvollstreckungsverjährung
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Volltext

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2024 wird verworfen; jedoch wird im Fall B.II.6a der Urteilsgründe gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge zur Ergänzung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in zwölf Fällen Heroin gewinnbringend an verschiedene Abnehmer, wobei die Handelsmengen zwischen 40 Gramm und drei Kilogramm betrugen. Die Strafkammer hat für elf Taten Strafen von zwei Jahren bis zu fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat sie in allen Fällen unter Hinweis auf das Handeltreiben mit einer „harten Droge“ und die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten verneint. Im Fall B.II.6a der Urteilsgründe (Verkauf von zwei Kilogramm Heroin) hat die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Strafe unterlassen. Der Senat setzt aus Gründen der Prozessökonomie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die sich nach dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Mindeststrafe von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23, vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24).

Bartel

RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistung gehindert.

Tiemann

Bartel

von Schmettau

Arnoldi