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5 StR 584/24 ECLI:DE:BGH:2025:310725B5STR584.24.0 KI-generiert

Right to be heard on evidentiary requests and appellate reasoning in criminal drug trafficking proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 584/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate dismissed the convicted defendant’s motion to be heard (Anhörungsrüge) regarding its earlier order to dismiss the appeal, finding the motion unfounded. The dispute centered on whether the appellate court violated the defendant’s right to be heard by allegedly ignoring procedural arguments and substantive submissions concerning evidence requests and specific import transactions related to drug trafficking. The court held that the defendant’s request to hear a witness was a valid evidentiary application whose rejection could only be challenged as a failure of the duty to investigate if accompanied by specific details per § 344(2) Sentence 2 StPO, which was missing; further, the appellate court’s reliance on the General Public Prosecutor’s written brief to reject the appeal under § 349(2) StPO did not constitute a violation of the right to be heard, as such orders do not require a detailed legal justification, and the court had properly considered all submitted materials during its deliberations.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 356a StPO, § 356a Satz 1 StPO; Right to be heard on evidentiary requests and appellate reasoning in criminal drug trafficking proceedings: Den Antrag, den Zeugen B. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Verurteilte „nicht in die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte der Gruppe (…) eingeweiht wurde und dass (…) weder dem Zeugen B. noch dem G.B. Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Verurteilte Kenntnis davon erlangte, dass (…) [die Geldtransaktionen] (…) dazu dienten, (…) die Einfuhr von Kokain zu unterstützen“, hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO hingewiesen hat – zutreffend als Beweisermittlungsantrag bewertet.

Schlagwörter

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Beweisverhandlung Betäubungsmittelhandel konnexe Verfahren Strafurteil Verfahrensrechte Beweiswürdigung und Beweiskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2025 ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum Rügevorbringen ist lediglich Folgendes zu bemerken:

1. Den Antrag, den Zeugen B. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Verurteilte „nicht in die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte der Gruppe (…) eingeweiht wurde und dass (…) weder dem Zeugen B. noch dem G.B. Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Verurteilte Kenntnis davon erlangte, dass (…) [die Geldtransaktionen] (…) dazu dienten, (…) die Einfuhr von Kokain zu unterstützen“, hat das Landgericht – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO hingewiesen hat – zutreffend als Beweisermittlungsantrag bewertet.

Eine Ablehnung des Beweisbegehrens konnte daher nur als Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet werden. Dazu hätte es gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der Mitteilung der Nichtabhilfebegründung der Strafkammer bedurft, weil eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge voraussetzt, dass der Revisionsführer neben einem bestimmten Beweismittel und einer bestimmten Beweistatsache auch die Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18.

Juli 2019 – 5 StR 649/18 Rn. 12 mwN). Aus dem in dem Antrag nach § 356a StPO angeführten Beschluss des Senats vom 12. Mai 2022 mit dem Aktenzeichen 5 StR 450/21 (abgedruckt in NJW 2022, 2556) ergibt sich nichts anderes. Soweit sich diese Maßgaben aus dem die Ablehnungsbegründung des Generalbundesanwalts lediglich ergänzenden Zusatz des Senats nicht in dieser Klarheit ergeben, liegt darin eine Formulierungsungenauigkeit, aber keine Gehörsverletzung.

2. Zu den beiden Ausschöpfungsrügen, die die Importe durch die E. GmbH und die M. GmbH sowie den anschließenden Verkauf des Metalls betreffen, trifft der Vortrag in der Anhörungsrüge grundsätzlich zu. Jedoch hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 356a Satz 1 StPO verletzt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat, dargelegt, dass die Verfahrensrügen – ungeachtet formeller Bedenken – in der Sache nicht durchdringen. Der Senat hat sich dies nach Beratung zu eigen gemacht. Lediglich und ausdrücklich ergänzend hat er sich zur Zulässigkeit der Rügen geäußert.

3. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. November 2024 lag dem Senat im Zeitpunkt seiner Revisionsentscheidung vor und war Gegenstand der Beratung. Aus dem Umstand, dass sich der Senat hierzu in dem Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht verhalten hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist weder einfachgesetzlich (vgl. § 349 Abs. 2 StPO) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24 Rn. 3 mwN).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen