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III ZR 422/23 ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZR422.23.0 KI-generiert

Hearing complaint in consumer protection injunction: validity of fixed 2,500 EUR per-clause dispute value calculation

Geschäftsnummer III ZR 422/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) against a prior Senate order, upholding the previous ruling that denied leave to appeal a non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde). The dispute arose in a consumer protection injunction case under the Act on Injunctions in Respect of Violations of Consumer Protection Law or Other Violations (UKlaG), where the defendant challenged the BGH’s fixed calculation of the amount in dispute (Beschwer) at 2.500 EUR per contested clause and argued that an exceptional high value applied due to the clause's industry-wide significance in the streaming sector. The court held that while the defendant’s arguments were considered, they did not violate the right to be heard (Art. 103(1) GG) merely because the court disagreed with their legal assessment, and further determined that the specific valuation was immaterial as the substantive grounds for non-admission had already been reviewed and rejected on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Hearing complaint in consumer protection injunction: validity of fixed 2,500 EUR per-clause dispute value calculation: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Schlagwörter

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Streitwert Verbraucherrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Gesetzlicher Schutz E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2 mwN).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2025 das Vorbringen der Beklagten zur Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich ihrer Ausführungen zum Wert der Beschwer vollumfänglich berücksichtigt. Dies gilt sowohl für ihre Einwendungen gegen die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) belaufe sich die Rechtsmittelbeschwer auch des zur Unterlassung verurteilten Klauselverwenders regelmäßig auf 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel, als auch für ihr mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenes Beschwerdevorbringen, die Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel sei im Sinne der vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Bemessung einer höheren Beschwer anerkannten "Ausnahmekonstellation" für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung.

Unter dem letztgenannten Aspekt hat der Senat insbesondere das Vorbringen zur Verwendung vergleichbarer Preisanpassungsklauseln durch andere - ebenfalls vom Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommene - Anbieter im Streaming-Markt und der großen wirtschaftlichen Bedeutung derartiger Klauseln für die Branche erwogen. Er hat insoweit nur nicht die Auffassung der Beklagten geteilt, dass aufgrund dessen die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil mit mehr als 2.500 € zu beziffern ist.

2. Davon abgesehen wäre die von der Anhörungsrüge beanstandete Festsetzung der Rechtsmittelbeschwer nicht entscheidungserheblich, denn der Senat hat sämtliche von der Beschwerde geltend gemachten Rügen inhaltlich darauf geprüft, ob sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Mit der Anhörungsrüge versucht die Beklagte im Ergebnis lediglich, ihrer abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auch im Anhörungsrügeverfahren ab (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 aaO Rn. 4 und vom 10. Januar 2019 - III ZR 195/18, juris Rn. 2 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).

Herrmann Ostwaldt