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AnwZ (Brfg) 33/24 ECLI:DE:BGH:2025:080725BANWZ.BRFG.33.24.0 KI-generiert

EU Lawyer Admission Revocation Appeal: Inadmissibility for Failure to File Separate Justification Within Deadline and Insufficient Illness Grounds for Reinstatement

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 33/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for reinstatement and rejected her appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's dismissal of her action to challenge the revocation of her admission as a European lawyer. The dispute concerned the procedural requirements for appealing a district court's revocation of a lawyer's professional license based on EU admission rules; the plaintiff, a former EU official admitted to the bar in Spain, failed to submit a separate written justification for her appeal within the one-month deadline following the appellate court's order granting leave to appeal. The court held that the plaintiff bore the burden of proving she was without fault in missing the statutory deadline, and her claimed illness and anxiety did not meet the high threshold for exemption, as she demonstrated the capacity to manage legal and professional affairs, such as changing jobs and attending psychological consultations, during the relevant period.

Legislator-Regeste

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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO; EU Lawyer Admission Revocation Appeal: Inadmissibility for Failure to File Separate Justification Within Deadline and Insufficient Illness Grounds for Reinstatement: The dispute concerned the procedural requirements for appealing a district court's revocation of a lawyer's professional license based on EU admission rules; the plaintiff, a former EU official admitted to the bar in Spain, failed to submit a separate written justification for her appeal within the one-month deadline following the appellate court's order granting leave to appeal. The court held that the plaintiff bore the burden of proving she was without fault in missing the statutory deadline, and her claimed illness and anxiety did not meet the high threshold for exemption, as she demonstrated the capacity to manage legal and professional affairs, such as changing jobs and attending psychological consultations, during the relevant period.

Schlagwörter

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gesetzliche Voraussetzungen Rechtsfähigkeit gesetzliche Verfahrensfrist Anwaltszulassung Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

Cited in the dispositive as the legal basis for the order that the plaintiff bears the costs of the appeal proceedings.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Cited in the dispositive as the procedural basis for the costs decision.

§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Cited in the dispositive as the basis for the determination of the subject matter value (Streifenwert).

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Volltext

Anwaltgerichtliches Verfahren zum Anspruch einer EU-Beamtin auf Aufnahme als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer: Erfordernis der Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung: Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin ist bei der Rechtsanwaltskammer in Madrid als "Abogada" zugelassen. Sie war zudem als EU-Beamtin bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tätig und befindet sich seit dem 1. Mai 2019 im unbezahlten Urlaub.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 nahm die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag hin als europäische Rechtsanwältin ("Abogada") in die Rechtsanwaltskammer auf. Mit Bescheid vom 17. Mai 2020 widerrief die Beklagte die Aufnahme der Klägerin nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Widerruf gerichtete Klage der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2024 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 begründet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2025, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält und der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden ist, hat der Senat die Berufung zugelassen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 33/24, juris). Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 14. April 2025, der Klägerin zugestellt am 17. April 2025, hat der Stellvertretende Vorsitzende des Senats die Klägerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. April 2025 gegeben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 hat die Klägerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Berufungsbegründung nachgeholt.

II. 1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO) zu verwerfen, weil die Klägerin sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung begründet hat. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 28. Februar 2025 zugestellt worden. Die Begründung war also bis zum 28. März 2025 bei dem Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Zu diesem Zeitpunkt lag keine Begründung vor.

Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Dieses Erfordernis stellt keine bloße Förmelei dar; vielmehr soll der Berufungskläger mit der Einreichung der Begründungsschrift eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 6 mwN).

2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist der Klägerin nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufung fristgemäß zu begründen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 VwGO).

a) Die Erkrankung der Klägerin und die damit einhergehenden Einschränkungen schließen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht aus. Eine Krankheit greift nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (Senat, Beschluss vom 18. November 2013 - AnwZ (Brfg) 64/13, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Schilderung der Symptome lässt nicht erkennen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach den insoweit zu stellenden hohen Anforderungen in rechtlichen Angelegenheiten handlungsunfähig gewesen ist (vgl. BVerwG, aaO).

b) Soweit die Klägerin auf ein schon vor vielen Monaten erfolgtes Einsetzen von Angststörungen hinweist, weil sie sich sehr unsicher wegen des Ausgangs des Verfahrens gegen den Widerruf der Zulassung gefühlt habe, hinderten diese Störungen sie nicht daran, selbst den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen und diesen Antrag im Juli 2024 sehr ausführlich zu begründen.

Soweit die Klägerin eine Kulmination durch Mobbing an einer Arbeitsstelle beschreibt, was dazu geführt habe, dass sie seit August 2024 psychologische Online-Beratung in Anspruch nimmt, begründet dies nicht, warum es der Klägerin vom 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025 nicht einmal möglich gewesen sein soll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Klägerin führt aus, dass sie die Arbeitsstelle, an der sie Mobbing ausgesetzt gewesen sei, verlassen und danach eine Stelle als Juristin bei einer Gesellschaft angefangen habe, wo sie immer noch in der Probezeit sei. Aus dem von der Klägerin beigefügten psychologischen Bericht ergibt sich, dass die von der Klägerin geschilderten Symptome der physischen und psychischen Erschöpfung wegen eines Arbeitsplatzwechsels Anfang 2025 wieder aufgetreten seien. Dies zeigt jedoch, dass die Klägerin trotz der von ihr angeführten Beeinträchtigungen in der Lage war, Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten zu treffen und durchzuführen. So beendete sie ein Arbeitsverhältnis und begründete sodann ein neues, in dem sie zudem als Juristin tätig ist. Eine Krankschreibung führt die Klägerin nur bezüglich der Arbeitsstelle an, an der sie gemobbt worden sei. Deswegen sei sie zweimal im August 2024 krankgeschrieben gewesen.

Der Klägerin war es ferner möglich, seit August 2024 Online-Beratungstermine bei einer Psychologin wahrzunehmen. Warum sie in dem Zeitraum vom 28. Februar 2025 bis zum 28. März 2025 nicht in der Lage gewesen sein soll, selbst oder unter Einschaltung Dritter beispielsweise über das Internet mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, ergibt sich nicht. Die Information eines Rechtsanwalts im gebotenen Umfang wäre zudem im vorliegenden Fall durch die Übermittlung der gerichtlichen Entscheidungen und die von der Klägerin selbst verfassten Schriftsätze ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling Grüneberg Ettl

Lauer Schmittmann