Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 220/25 ECLI:DE:BGH:2025:090725B3STR220.25.0 KI-generiert

Cannabis trafficking conviction: adequacy of substitution of mandatory defense counsel and tacit authorization at trial

Geschäftsnummer 3 StR 220/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendant’s appeal, upholding the Landgericht Kleve’s conviction for two counts of trafficking in cannabis and the aggregate two-year, nine-month imprisonment, thereby leaving the first-instance judgment in force. The case involved a procedural challenge alleging the defendant’s unrepresented status during a main hearing due to the absence of the appointed mandatory defense counsel, alongside a separate substantive challenge; the appellate court dismissed the procedural ground as insufficiently substantiated under § 344(2) sentence 2 StPO, noting the appellant failed to explain how a non-appointed, non-retained lawyer appeared at the continuation hearing, and further found that the defendant likely tacitly authorized the substitute attorney’s participation and execution of a § 257(2) StPO statement. The decision rests on the formal requirements for procedural appeals under § 344(2) sentence 2 StPO and the doctrine of implied authorization for substitute counsel, with the court applying §§ 338 no. 5, 140(1) no. 2, and 140(2) StPO to determine that the absence of a formal objection did not render the proceedings void.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Cannabis trafficking conviction: adequacy of substitution of mandatory defense counsel and tacit authorization at trial: Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil notwendige Verteidigung Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beteiligung am Verfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Januar 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu der Verfahrensrüge, der Angeklagte sei an einem Hauptverhandlungstag nicht verteidigt gewesen (§ 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO), Folgendes auszuführen:

Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn sie trägt nicht vollständig die Tatsachen vor, die zur rechtlichen Prüfung erforderlich sind. Es ergibt sich lediglich, dass zu einem Fortsetzungstermin nicht der beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern ein anderer Rechtsanwalt erschien, der weder beigeordnet noch bevollmächtigt worden sei. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Rechtsanwalt als Verteidiger an der Verhandlung teilnahm, etwa auf Bitten des Pflichtverteidigers oder des Gerichts und aufgrund welcher Absprachen, wird nicht mitgeteilt.

Dies ist aber für die Frage von Bedeutung, wie das Tätigwerden einzuordnen ist und ob diesem – möglicherweise konkludente – Erklärungen zugrunde liegen. Sofern sich der für die Revision erhebliche Ablauf nicht aus den Gerichtsakten ergibt, ist der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Revisionsverteidiger gehalten, sich gegebenenfalls bei dem dort tätigen Verteidiger zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 4; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22, NStZ-RR 2022, 356;

BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).

Unabhängig davon legt bereits das nur begrenzte Vorbringen nahe, dass der Angeklagte den als sein Verteidiger mit ihm in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt, der für ihn nach einer Beweiserhebung eine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgab, zumindest stillschweigend bevollmächtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 – 4 StR 139/84, juris Rn. 13 mwN; Beschlüsse vom 7. Juli 1997 – 5 StR 307/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 3; vom 15. Mai 2024 – 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 137 Rn. 8, 9).

Schäfer Hohoff Anstötz

Voigt Munk