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4 StR 195/25 ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR195.25.0 KI-generiert

Correction of confiscation amount for criminal proceeds and maintenance of driving license suspension

Geschäftsnummer 4 StR 195/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded but corrected the lower court's operative part to limit the confiscation of criminal proceeds to €5,952.72—adjusting for a calculation error involving a €945 sum in the appellate attorney's brief—and to maintain the suspension of driving license reissuance from a prior district court judgment; the defendant bears the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a criminal conviction and associated ancillary measures, specifically the proper calculation of confiscated proceeds and the enforcement of previous administrative orders. The decisive legal basis includes § 349(2) StPO for the review standard, under which the court found no legal error detrimental to the defendant, alongside the procedural authority to correct the judgment's tenor to rectify the specific calculation error regarding Taterträge (criminal proceeds).

Legislator-Regeste

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Correction of confiscation amount for criminal proceeds and maintenance of driving license suspension: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung strafrechtliches Revisionsverfahren Rechnungsfehler Vollstreckungskosten Ertrag Berechnungsweise der Geldbuße
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.952,72 Euro angeordnet ist sowie die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Oktober 2023 aufrechterhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen war der Urteilstenor der angegriffenen Entscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2025 zu korrigieren. Dabei war der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen jedoch auf einen Betrag von 5.952,72 Euro zu beschränken, nachdem die Antragsschrift ihrer Berechnung versehentlich einen im Fall II. 1. der Urteilsgründe erlangten Betrag von 945 Euro zugrunde legt statt, wie dort zuvor zutreffend berücksichtigt, von 495 Euro.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Sturm Maatsch

Momsen-Pflanz Gödicke