Legal distinction between distribution and administration of narcotics to a minor under BtMG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction from "distribution" to "administering" narcotics to a minor in three specific counts, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the four-year, six-month custodial sentence imposed by the Regional Court of Stade. The dispute centered on the precise legal classification of the defendant's actions involving forcing a minor to consume cocaine, where the trial court had erroneously charged these acts under the statutory offense of distribution (*Abgabe*), a category that requires the recipient to gain independent control over the substance. The appellate court determined that because the defendant compelled the minor to immediately consume the drugs without the minor assuming custodial control or engaging in active transactional agreement, the conduct constituted administering (*Verabreichen*) narcotics under § 29a Abs. 1 Nr. 1 of the Narcotics Act (BtMG), a distinct and mutually exclusive legal category; consequently, the court amended the guilty verdict to reflect this correct legal characterization without altering the sentencing outcome, and ordered the defendant to bear the full costs of the legal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Legal distinction between distribution and administration of narcotics to a minor under BtMG: The dispute centered on the precise legal classification of the defendant's actions involving forcing a minor to consume cocaine, where the trial court had erroneously charged these acts under the statutory offense of distribution (*Abgabe*), a category that requires the recipient to gain independent control over the substance. The appellate court determined that because the defendant compelled the minor to immediately consume the drugs without the minor assuming custodial control or engaging in active transactional agreement, the conduct constituted administering (*Verabreichen*) narcotics under § 29a Abs. 1 Nr. 1 of the Narcotics Act (BtMG), a distinct and mutually exclusive legal category; consequently, the court amended the guilty verdict to reflect this correct legal characterization without altering the sentencing outcome, and ordered the defendant to bear the full costs of the legal proceedings.
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KI-generiertProcedural basis for the court's order to amend the conviction part (Schuldspruch) of the judgment without affecting the sentence.
Ground for declaring the remainder of the appeal unfounded and rejecting the further extensive revision.
Basis for ordering the appellant to bear the costs of the legal remedy despite the partial success of the appeal.
Volltext
Abgrenzung von Abgabe und Verabreichen von Betäubungsmitteln
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Januar 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an eine Person unter 18 Jahren jeweils als Person über 21 Jahre in sieben Fällen, der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Erpressung, der versuchten Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der versuchten Erpressung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an eine Person unter 18 Jahren jeweils als Person über 21 Jahren in sieben Fällen, der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahren in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Erpressung, der versuchten Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und der versuchten Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Kompensations- und Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als der Angeklagte sich nach den Feststellungen in den Fällen 9 bis 11 der Urteilsgründe wegen Verabreichung statt wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Abgeben im Sinne der Vorschrift ist die unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. Unter Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist dagegen die Übergabe von Betäubungsmitteln an einen anderen zum sofortigen Verbrauch zu verstehen. Ein Verabreichen im Sinne § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt die unmittelbare Anwendung von Betäubungsmitteln am Körper oder das Einführen von Betäubungsmitteln in den Körper des Empfängers ohne dessen aktive Mitwirkung voraus. Die Tatbestandsalternative Abgabe und die Tatbestandsvarianten Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und Verabreichen, bei denen der Empfänger jeweils keine eigene Sachherrschaft erlangt, schließen sich gegenseitig aus (vgl. etwa Senat, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, BeckRS 2021, 10454 Rn. 8; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1198 ff., 1205 ff., § 29a Rn. 13 ff.). Vorliegend erlangte der Zeuge an dem Stoff jeweils keine eigene Verfügungsgewalt, so dass keine Abgabe vorliegt. Da der Angeklagte den Geschädigten jeweils zwang, das Kokain einzunehmen, ist die Tatbestandsvariante des Verabreichens einschlägig und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 1 StR 286/21, juris Rn. 7).“
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.
2. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bartel
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
RinBGH Dr. Dietschist urlaubsabwesend und daher
Unterschriftsleistung gehindert.
Bartel