Denial of litigation cost assistance for joint plaintiff’s counsel in revision where only defendant appealed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the joint plaintiff’s application for litigation cost assistance to retain legal counsel for the appellate (revision) stage, leaving the lower court’s admission of the joint plaintiff and its grant of cost assistance for the first instance in force. The dispute concerned whether a joint plaintiff is entitled to public funding for legal representation in the revision proceedings of a criminal case where only the defendant had filed an appeal against the regional court’s judgment. The court held that under § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, the prerequisites for such assistance were not met because, in the context of an alleged unjustified revision filed solely by the defendant pursuant to § 349 Abs. 2 StPO, legal representation for the joint plaintiff was not necessary; furthermore, the conditions for court-appointed legal aid under § 397a Abs. 1 StPO were also absent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 397a Abs. 1 StPO; Denial of litigation cost assistance for joint plaintiff’s counsel in revision where only defendant appealed: In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 12. Mai 2025, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.
Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht.
Cirener