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2 StR 367/25 ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR367.25.0 KI-generiert

Effect of binding prior findings on sentencing review and error tolerance for concurrent convictions

Geschäftsnummer 2 StR 367/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and sentence imposed by the Landgericht Gera while leaving the defendant to bear the costs of the appeal and the victim's necessary expenses. The case involved a criminal prosecution where the defendant challenged the trial court's sentence, specifically regarding the handling of prior findings from a 2022 decision that had been partially overturned on sentencing but remained binding on the facts. The appellate court determined that although the trial court improperly made fresh rather than merely supplementary findings on the defendant's personal circumstances—a procedural error that did not necessitate remand because the conclusions were identical to the binding prior findings—the sentence remained valid as the error did not influence the outcome. Additionally, the court noted that the trial court erroneously charged the defendant with the concurrent offense of sexual abuse of a person in a protective relationship based on a final prior conviction, but concluded that this legal error did not affect the final individual sentence for that count given other significant aggravating factors.

Legislator-Regeste

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Effect of binding prior findings on sentencing review and error tolerance for concurrent convictions: Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten umfassend eigene und nicht nur ergänzende Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Dezember 2022 zwar im Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, die Feststellungen von der Urteilsaufhebung aber unberührt geblieben sind. Sie waren damit für das weitere Verfahren bindend.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Verfahrensüberprüfung Strafverfolgung Sexualdelikts Wirkungen des Urteils Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 77/17
April 2017 – 2 StR 77/17).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten umfassend eigene und nicht nur ergänzende Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Dezember 2022 zwar im Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, die Feststellungen von der Urteilsaufhebung aber unberührt geblieben sind. Sie waren damit für das weitere Verfahren bindend.

Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht, soweit sich nicht nachträglich neue Umstände ergeben haben, zu identischen, den bindend gewordenen nicht widersprechenden Feststellungen gelangt ist und ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler daher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 StR 77/17).

Der Strafausspruch hat auch im Übrigen Bestand. Soweit das Landgericht zulasten des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe auch darauf abgestellt hat, dass er tateinheitlich den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht hat, ist dieses zwar angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Einzelstrafausspruch im Fall 2 auf dem Rechtsfehler beruht.

Menges Zeng Grube

Lutz Zimmermann