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XIII ZB 57/22 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB57.22.0 KI-generiert

Failure of deportation due to acute health complaints on board: no duty for further evidence under § 26 FamFG

Geschäftsnummer XIII ZB 57/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the legal complaint, leaving the lower court's decision in force and awarding costs to the respondent. The dispute concerned a complaint against an administrative court's refusal to order further evidence under Section 26 of the Family and Care Act (FamFG) regarding the failure of a removal order on November 11, 2021, where the respondent cited acute head and stomach pain on board the aircraft. The court held that no further investigation into specific procedural details was necessary because it was legally irrelevant whether the removal was aborted due to the airline crew's refusal or the police's decision, and that pausing the removal due to acute health complaints is not a violation of the duty of expedition but rather in the interest of the affected individual.

Legislator-Regeste

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§ 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Failure of deportation due to acute health complaints on board: no duty for further evidence under § 26 FamFG: dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.

Schlagwörter

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Abschiebung Familienwegweisung Verwaltungsbeschwerde Sorgfaltspflicht Verfahrensverletzungen unerhebliche Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025 - XIII ZB 12/25, juris Rn.

11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger