Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XIII ZB 19/23 ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB19.23.0 KI-generiert

Review of expulsion detention discretion under § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (pre-2024 version): Proportionality balancing, demonstration of necessity against mild means like reporting obligations

Geschäftsnummer XIII ZB 19/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) of the affected party, leaving the lower court’s decision upholding the detention order in force. The dispute concerned the legality of a short-term detention order for expulsion (Ausreisegewahrsam) imposed by the local court, with the appellant challenging whether the competent judge had properly exercised discretion and conducted a mandatory proportionality assessment. The BGH confirmed that such an order is lawful only if the judge not only establishes the statutory prerequisites under § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (version in force prior to February 26, 2024) but also demonstrates a duty-compliant balancing of the right to liberty against the state’s interest in swift deportation; the court found the lower court correctly concluded that mild means, such as a reporting obligation, were insufficient given the subject’s explicit refusal to depart for Pakistan, failure to attend a planning meeting, and subsequent unavailability at his registered address.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Review of expulsion detention discretion under § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (pre-2024 version): Proportionality balancing, demonstration of necessity against mild means like reporting obligations: Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.

Schlagwörter

KI-generiert
Verhältnismässigkeit der Haft Ausübung des Ermessens obligatorische Landesverweisung Normenkontrolle rechtmässige Wegweisung Begriff der Entscheidung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.

Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Es hat überprüft, ob eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erfolgt ist, und dies in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen bejaht. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der im Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene bei einem Ausreiseplanungsgespräch mit der beteiligten Behörde am 23.

März 2021 ausdrücklich angegeben hatte, nicht nach Pakistan ausreisen zu wollen, dass er einem weiteren solchen Gespräch am 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben war und dass er anschließend mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, hinreichend dargelegt worden sei, warum die Ausreise nicht durch mildere Mittel als durch die Gewahrsamsanordnung, insbesondere nicht durch eine Meldeauflage sichergestellt werden konnte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Picker

Vogt-Beheim Holzinger