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1 StR 191/25 ECLI:DE:BGH:2025:230625B1STR191.25.0 KI-generiert

Insurance fraud sentencing: Intent requirement at time of arson for aggravated penalty framework under § 263 Abs. 3 StGB

Geschäftsnummer 1 StR 191/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, vacating the lower court’s sentencing for attempted insurance fraud and the resulting aggregate sentence, and remanded the case for new determination of the penalty while upholding the acquittal on procedural grounds and the guilt verdict for all other charges. The dispute concerned whether the defendant’s application for insurance benefits following an arson offense, based on a new criminal resolution formed after the fire, constituted the "insurance fraud" requiring an intent to defraud at the time of the arson to trigger the aggravated sentencing framework under § 263(3) No. 5 StGB. The court held that the lower court erred in applying the aggravating framework because it failed to establish that the defendant intended to commit insurance fraud at the time of the arson, noting that merely exploiting a later fire does not meet the requirement; additionally, the lower court failed to consider a possible mitigation under § 23(2) StGB, necessitating a re-evaluation of the specific and total sentence.

Legislator-Regeste

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Insurance fraud sentencing: Intent requirement at time of arson for aggravated penalty framework under § 263 Abs. 3 StGB: Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führen-den Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Brandstiftung strafrechtlicher Vorsatz schwerer Fall Strafzumessung Betrug
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Volltext

Zeitpunkt des Vorsatzes beim Versicherungsbetrug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. November 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe zur Tat unter Ziffer C.II.2. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung und mit Diebstahl sowie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge begründet.

Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang führt diese allerdings zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herangezogene Regelbeispiel des Versicherungsbetrugs voraussetzt, dass bereits bei Begehung der Brandstiftung die Absicht vorlag, später einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung erfüllt das Regelbeispiel nicht (Fischer/Fischer, 72. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 224; MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1234 f.; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 188h). So liegt es hier. Die Kammer hat sich keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte die Brandstiftung mit dem Ziel begangen hat, einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aufgrund eines eigenen neuen Tatentschlusses die Auszahlung von Versicherungsleistungen beantragt (UA S. 81, 85).

Hinzukommt, dass das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht erwogen hat.“

Dem schließt sich der Senat an.

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führen-den Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Fischer Wimmer Bär

Allgayer Welnhofer-Zeitler