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XI ZR 68/24 ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIZR68.24.0 KI-generiert

Scope of enforcement defense claim and dispute value determination based on expanded plea of total nullity

Geschäftsnummer XI ZR 68/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff’s objection to the determination of the subject matter value, confirming the trial court’s assessment that the dispute value for the execution defense action (Vollstreckungsabwehrklage) amounts to 600,000 €. The case involved a dispute over the admissibility of enforcement against a titled claim, where the plaintiff initially sought conditional relief based on the assignment of a land charge but subsequently expanded the claim to declare enforcement entirely inadmissible based on the nullity of the underlying loan agreement. The BGH held that the dispute value is determined by the nominal value of the titled claim, irrespective of partial performance or collection, unless the plaintiff’s specific requests clearly limit the scope of the enforcement challenge to a portion of the debt; consequently, the full titled amount of 600,000 € applies rather than the lower amount previously referenced by the plaintiff or the limited value claimed for intervenors.

Legislator-Regeste

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Scope of enforcement defense claim and dispute value determination based on expanded plea of total nullity: Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - V ZR 70/21, juris Rn. 13).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Streitwert Nichtigkeitsbeschwerde Teilklage Urteilsvollstreckung Darlehensvertrag
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - V ZR 70/21, juris Rn. 13).

Zwar hat der Kläger mit der Klage zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Abtretung einer Grundschuld in der Höhe der Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft für unzulässig zu erklären. Dabei hat der Kläger mehrfach auf eine Forderungshöhe von 137.951,22 € Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022, den er ausdrücklich als Klageerweiterung bezeichnet hat, hat der Kläger jedoch beantragt, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, da seiner Inanspruchnahme wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine dauernde Einrede entgegenstehe. Diesen Antrag hat der Kläger erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren gestellt und wollte diesen mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. Für den Streitwert maßgeblich ist demnach der gesamte titulierte Wert der Forderung in Höhe von 600.000 €.

Soweit der Kläger ausführt, der Streitwert für die Streithelfer sei lediglich mit bis zu 20.000 € zu beziffern, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sein sollte. Im Übrigen haben die Streithelfer ihren Beitritt nicht beschränkt; vor dem Landgericht haben sie sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42 f.).

Ellenberger Grüneberg Derstadt

Sturm Ettl