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4 StR 178/25 ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR178.25.0 KI-generiert

Sentencing error in negligent road traffic endangerment: improper application of § 315c Abs. 1 StGB instead of the milder § 315c Abs. 3 StGB framework

Geschäftsnummer 4 StR 178/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant’s revision, vacating the individual sentence in count II.4 and the aggregate prison term of one year and six months, and remanded the case for a new sentencing hearing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a lower court’s sentencing for multiple counts of driving without a license, negligent drunk driving, property damage, and other offenses, specifically challenging the application of the correct statutory sentencing range for the negligent endangerment of road traffic. The court held that the trial court erred by applying the harsher penalty framework under § 315c Abs. 1 StGB instead of the milder, two-year maximum under § 315c Abs. 3 StGB, which is mandatory for negligent offenses; because this error could have resulted in a more lenient sentence, the findings of fact were preserved, but the sentencing portion was annulled to allow for a revised calculation within the correct legal limits.

Legislator-Regeste

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§ 315c Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing error in negligent road traffic endangerment: improper application of § 315c Abs. 1 StGB instead of the milder § 315c Abs. 3 StGB framework: Im vorbezeichneten Fall hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn sie hätte als Ausgangspunkt ihrer Zumessung den milderen Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen, weil sie eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung angenommen hat. Hierfür bestimmt das Gesetz aber eine Strafobergrenze von zwei anstatt von fünf Jahren.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Strassenverkehrssanktion übrige Straftaten Revision des Strafurteils Rechnungsfehler Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2024 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem anderen weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4 der Urteilsgründe), sowie „vorsätzlicher“ Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil desselben Landgerichts vom 25. Mai 2022 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe von einem Jahr Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand.

Im vorbezeichneten Fall hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn sie hätte als Ausgangspunkt ihrer Zumessung den milderen Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen, weil sie eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung angenommen hat. Hierfür bestimmt das Gesetz aber eine Strafobergrenze von zwei anstatt von fünf Jahren.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Beachtung dieser deutlich geringeren Strafobergrenze eine mildere Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Sturm

Marks

RiBGH Prof. Dr. Gödickeist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.

Tschakert

Quentin