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2 StR 397/25 ECLI:DE:BGH:2025:290725B2STR397.25.0 KI-generiert

Sentencing for dangerous bodily harm requires examination of the provocation defense under § 213 StGB to assess lesser serious cases under § 224 StGB.

Geschäftsnummer 2 StR 397/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 2nd Criminal Senate, partially allowed the defendant's appeal, quashing the sentence imposed by the Bonn Regional Court and remanding the case for retrial on sentencing, while rejecting further revisions; the original conviction and civil compensation orders remain in force. The defendant, convicted of dangerous bodily harm, challenged the sentence, arguing that the trial court erred in failing to assess whether the case constituted a "less serious case" (*milderer Fall*), particularly given its finding that the offense was committed solely out of anger and provocation. The BGH held that the trial court committed a procedural legal error by failing to examine the preconditions of the first alternative of § 213 StGB (provocation/mistake), which under established case law typically mandates a reduction to a less serious case under § 224 StGB unless grave aggravating circumstances exist; because it could not exclude that the lower court would have imposed a lesser penalty had it performed this analysis, the sentencing portion of the judgment was voided.

Legislator-Regeste

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§ 213 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing for dangerous bodily harm requires examination of the provocation defense under § 213 StGB to assess lesser serious cases under § 224 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Schlagwörter

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Körperverletzung Strafzumessung notwendige Verteidigung Revision des Strafurteils Zivilurteil prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

(Notwendige Prüfung der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB für Strafausspruch)

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt im Schuld- und im Adhäsionsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach Halbsatz 2 der Vorschrift verneint. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falls regelmäßig geboten ist, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2023 – 6 StR 325/23, NStZ-RR 2023, 313, und vom 21. November 2024 – 2 StR 503/24, Rn. 15, jeweils mwN). Zu einer solchen Prüfung bestand Anlass, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt hat, dass der Angeklagte die Tat „ausschließlich aus Ärger über die vorangegangene Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger und dessen Provokationen und Beleidigungen“ beging.

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falls auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Menges

Zeng

Grube

Lutz

Zimmermann