Anhörungsrüge barred due to non-compliance with one-week deadline under § 356a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (1st Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's complaint for denial of hearing (Anhörungsrüge) with costs, thereby upholding the prior final dismissal of his appeal. The dispute concerned a conviction for theft resulting in a six-and-a-half-year imprisonment sentence, where the defendant challenged a 2007 Senate decision on the grounds that his right to be heard had been violated. Relying on § 356a Sentence 2 StPO, the court deemed the complaint inadmissible because it was filed more than 18 years after the contested decision, far exceeding the mandatory one-week filing deadline, and the defendant failed to credibly substantiate a later point in time for acquiring knowledge of the alleged procedural defect; the cost allocation followed by corresponding application of § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertAnhörungsrüge barred due to non-compliance with one-week deadline under § 356a StPO: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2007 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. November 2006, mit dem er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2007 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. November 2006, mit dem er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.
2. Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.
Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 28. März 2007 bis zur Anhörungsrüge inzwischen mehr als 18 Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fischer Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler