Dangerous bodily injury via weapon requires immediate physical impact by projectile, excluding injuries caused by secondary glass fragments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the Landgericht Hildesheim's conviction and sentence, and ordered the defendant to bear the costs of the proceedings and necessary expenses of the third parties. The case concerned a charge of dangerous bodily injury under § 224 Abs. 1 StGB, where the defendant challenged the legal characterization of the offense as committed "by means of a weapon" under § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. The Court found that this specific aggravating qualification was not supported by the factual findings because the victim was injured by broken glass shards rather than by the immediate impact of the projectile fired by the weapon; however, the error was deemed irrelevant to the final judgment because the findings fully supported the alternative qualification under § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, and the sentencing was based on additional aggravating factors that precluded a more lenient outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; Dangerous bodily injury via weapon requires immediate physical impact by projectile, excluding injuries caused by secondary glass fragments: Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, Rn. 8 mwN).
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Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung „mittels einer Waffe“
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, Rn. 8 mwN).
An einer solchen unmittelbaren Einwirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungserfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe eingetreten.
Der Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld- noch auf den Strafausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, und der Senat trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung beider Qualifikationsvarianten mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Bartel
Fritsche
von Schmettau
Ri’in BGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und deshalban der Unterschriftsleistunggehindert.
Arnoldi
Bartel