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2 StR 195/25 ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR195.25.0 KI-generiert

Bodily harm convictions: measurement of aggregate prison sentences in weeks and months under § 39 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 195/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal (BGH) granted the defendant's appeal in part, reducing the aggregate prison sentence to four years and rejecting the remainder, thereby modifying the lower court's conviction and imposing the costs of the legal remedy and adherence proceedings on the appellant. The case involved a challenge to the sentencing calculation for four counts of dangerous bodily harm and one count of bodily harm, where the Landgericht had imposed individual sentences ranging from one year to two years, which were aggregated with a prior fine into a total of four years and two weeks. The decisive legal basis was § 39 StGB, which mandates that prison sentences exceeding one year be measured in full months and years, rendering the original sentence length invalid because no statutory exception under § 54 StGB permitted measurement in weeks for the aggregate total.

Legislator-Regeste

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Bodily harm convictions: measurement of aggregate prison sentences in weeks and months under § 39 StGB: a) Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Davon kann abgewichen werden, wenn wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 71/19, Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Strafurteil Bussenbemessung gesetzliche Grundlage Gesamtstrafe Strafmassangemessenheit Berechnungsgrundlage

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 71/19
Juni 2019 – 3 StR 71/19, Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. November 2024 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen Körperverletzung zu Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Stralsund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.

Die auf die unausgeführte Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Urteil des Landgerichts weist lediglich in Bezug auf die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Davon kann abgewichen werden, wenn wegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB einerseits und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung nur entsprochen werden kann, wenn die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 71/19, Rn. 2 mwN).

b) Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Senat setzt deshalb im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf vier Jahre herab.

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu belasten.

Menges

Appl

Zeng

Grube

Zimmermann