Anhörungsrüge inadmissible due to expiration of one-week filing deadline under § 356a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 1st Criminal Senate dismissed the defendant's motion for hearing (Anhörungsrüge) and ordered him to bear the costs, resulting in the upholding of the appellate court's rejection of his earlier revision. The case involved a conviction for theft and property damage in five cases, where the defendant challenged the Landgericht's earlier decision to reject his revision against a total prison sentence of seven years and ten months. The court found the motion inadmissible because it was filed nearly four years after the initial Senate decision, grossly exceeding the one-week statutory filing period for raising violations of the right to be heard without demonstrating a valid reason for the delay. The decision relied on § 356a sentence 2 StPO regarding the filing deadline and § 465 para. 1 StPO applied mutatis mutandis for the cost allocation.
Legislator-Regeste
KI-generiertAnhörungsrüge inadmissible due to expiration of one-week filing deadline under § 356a StPO: Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 2021, mit dem er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juni 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 2021, mit dem er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 8. Juni 2025.
2. Die Anhörungsrüge vom 8. Juni 2025 ist unzulässig.
Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist die Anhörungsrüge binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist hat der Verurteilte offensichtlich nicht eingehalten, da seit dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 bis zur Anhörungsrüge inzwischen fast vier Jahre vergangen sind. Auch wurde ein Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Gehörsverletzung nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fischer Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler