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VIa ZR 1383/22 ECLI:DE:BGH:2025:300725UVIAZR1383.22.0 KI-generiert

Delictual liability for difference damage due to illegal diesel defeat device under § 823(2) BGB and vehicle type-approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 1383/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s dismissal and remanded the case for new proceedings, partially in favor of the plaintiff buyer who had previously lost in the lower instances. The dispute involved a claim for damages based on the installation of an illegal defeat device in a diesel passenger car, where the buyer sought restitution to the position before the contract and a declaration that the debt arose from an intentional tort. While the court upheld the lower instance’s rejection of liability for malicious misconduct under § 826 BGB, it held that the appellate court erred in applying § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV; specifically, the court ruled that these regulations are protective statutes warranting compensation for "difference damage" (diminution in value) resulting from the vehicle’s non-compliance with the Certificate of Conformity. The remand directs the appellate court to determine potential liability for negligent installation of the defeat device and allow the plaintiff to substantiate the claim for difference damages.

Legislator-Regeste

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Delictual liability for difference damage due to illegal diesel defeat device under § 823(2) BGB and vehicle type-approval regulations: Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die von der Beklagten im Dezember 2017 erteilte Anweisung an ihre Vertragshändler, potentielle Kunden über den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) und das anstehende Update zu informieren, stehe dem Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns entgegen. Hinsichtlich des verbauten "Thermofensters" fehle es an der Darlegung von Umständen, die eine besondere Verwerflichkeit begründeten. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Rückerstattung und Schadenersatz Differenzausgleich Streitwert Vertragsverletzungsklage

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2022 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Herrührens des Anspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung - aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi Q5 3,0 Liter TDI Quattro mit einem Dieselmotor. Er hat mit der Klage im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, und festzustellen, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die von der Beklagten im Dezember 2017 erteilte Anweisung an ihre Vertragshändler, potentielle Kunden über den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) und das anstehende Update zu informieren, stehe dem Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns entgegen. Hinsichtlich des verbauten "Thermofensters" fehle es an der Darlegung von Umständen, die eine besondere Verwerflichkeit begründeten. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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