Correction of confiscation of criminal proceeds due to arithmetic error in drug trafficking case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant H.'s revision, modifying the confiscation order to reduce the value of criminal proceeds by 300 euros to 1,816,690 euros, while dismissing his further claims and the revision of co-defendant O., with each appellant bearing their own costs. The case involved appeals against a lower court judgment for band-like drug trafficking, challenging both procedural errors and the calculation of confiscated proceeds derived from the sale of cannabis. The court identified a minor arithmetic error in the calculation of proceeds for a specific transaction (119,580 euros instead of 119,880 euros), ordering the correction under Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure, while determining that a separate discrepancy in a different line item was a non-fatal clerical error that did not warrant further reduction, and finding no other legal errors to the defendants' disadvantage under Section 349(2) of the Code of Criminal Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO; Correction of confiscation of criminal proceeds due to arithmetic error in drug trafficking case: a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe hat der Angeklagte 14,2 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 4.900 Euro je Kilogramm sowie weitere 10 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 5.000 Euro je Kilogramm verkauft, wobei ihm die Verkaufserlöse jeweils zugeflossen sind. Gegenüber der Berechnung der Kammer, welche insoweit einen Tatertrag in Höhe von 119.880 Euro angenommen hat, folgt aus den Feststellungen rechnerisch ein um 300 Euro geringerer Gesamterlös von 119.580 Euro. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.816.690 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.816.990 Euro gegen ihn angeordnet. Den Angeklagten O. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten H. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts jeweils der Erfolg versagt.
2. Der Einziehungsausspruch hinsichtlich des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten H. hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Er ist wegen eines Rechenfehlers geringfügig zu korrigieren.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe hat der Angeklagte 14,2 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 4.900 Euro je Kilogramm sowie weitere 10 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 5.000 Euro je Kilogramm verkauft, wobei ihm die Verkaufserlöse jeweils zugeflossen sind. Gegenüber der Berechnung der Kammer, welche insoweit einen Tatertrag in Höhe von 119.880 Euro angenommen hat, folgt aus den Feststellungen rechnerisch ein um 300 Euro geringerer Gesamterlös von 119.580 Euro. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.
b) Eine weiter gehende Herabsetzung des Einziehungsbetrages war nicht angezeigt. Soweit die Kammer bei ihrer tabellarischen Auflistung der Taterträge des Angeklagten H. für die Tat Ziffer II. 2. h. der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von „64.000 Euro“ benannt hat, der von dem auf Grundlage der Feststellungen rechnerisch zu ermittelnden Tatertrag in Höhe von 64.400 Euro (Verkauf von 14 Kilogramm Cannabis zu je 4.600 Euro) abweicht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Landgericht ausweislich der aus den Taterträgen gebildeten Summe in Höhe von 1.816.990 Euro seiner Berechnung den durch die Feststellungen belegten Betrag von 64.400 Euro zugrundegelegt hat.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten H. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke