Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 756/22 ECLI:DE:BGH:2025:300725UVIAZR756.22.0 KI-generiert

Tortious liability for illegal diesel defeat device as breach of protective law under § 823 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 756/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) reversed in part the appellate court's dismissal of the plaintiff's claim, ordering a remand for new proceedings and costs, thereby allowing the plaintiff to pursue a damages claim; the defendant manufacturer remains liable for no "large" damages but the case must proceed on alternative grounds. The dispute arose from the purchase of a new diesel vehicle equipped with an illegal defeat device (temperature-based exhaust gas recirculation control) in violation of EU type-approval regulations. The lower courts had rejected the claim based on the absence of intentional tortious conduct under § 826 BGB and a finding that the relevant EU fuel vehicle directives lacked the character of protective laws under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that the regulations at issue (Sections 6 and 27 of the EG-FGV) do constitute protective laws protecting the financial interests of vehicle buyers against the sale of non-compliant vehicles, thereby establishing a tortious liability basis for negligence. While the claim for full compensation of the purchase price ("large damages") was correctly denied, the appellate court was remanded to assess the plaintiff's entitlement to "difference damages" (diminution in value) under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with the statutory protective provisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tortious liability for illegal diesel defeat device as breach of protective law under § 823 Abs. 2 BGB: The dispute arose from the purchase of a new diesel vehicle equipped with an illegal defeat device (temperature-based exhaust gas recirculation control) in violation of EU type-approval regulations. The lower courts had rejected the claim based on the absence of intentional tortious conduct under § 826 BGB and a finding that the relevant EU fuel vehicle directives lacked the character of protective laws under § 823 Abs. 2 BGB. The BGH held that the regulations at issue (Sections 6 and 27 of the EG-FGV) do constitute protective laws protecting the financial interests of vehicle buyers against the sale of non-compliant vehicles, thereby establishing a tortious liability basis for negligence. While the claim for full compensation of the purchase price ("large damages") was correctly denied, the appellate court was remanded to assess the plaintiff's entitlement to "difference damages" (diminution in value) under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with the statutory protective provisions.

Schlagwörter

KI-generiert
privatrechtliche Haftung Fahrzeugart Verletzung von Schutznormen Kontrollvorschrift Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Entschädigungsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for reversing the lower court's decision in part.

§ 561 ZPO

Grounding the reversal by establishing that the lower court's decision was not correct based on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten Deliktszinsen - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2018 von einem Dritten einen neuen VW Passat Variant 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1) und die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) - jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs - sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Hinsichtlich des unstreitig eingebauten Thermofenster habe das Verhalten des Herstellers jedenfalls ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände noch kein besonders verwerfliches Gepräge gemäß § 826 BGB. Dabei könne zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Denn der Kläger habe nicht dargetan, dass die für die Beklagten handelnden Personen im Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehandelt hätten.

Auch aus den Vorschriften der § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV lasse sich der Schadensersatzanspruch nicht herleiten. Mit der ganz überwiegenden Auffassung sei der Schutzgesetzcharakter der genannten Vorschriften zu verneinen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen des Fehlens einer Sittenwidrigkeit verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Brenneisen Katzenstein

F. Schmidt Ostwaldt