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2 StR 26/25 ECLI:DE:BGH:2025:250725B2STR26.25.0 KI-generiert

Rejection of mandatory defender change in criminal appeal for unproven trust breakdown

Geschäftsnummer 2 StR 26/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate denied the defendant's application to revoke the appointment of his mandatory public defender and assign a new one, ruling that the applicant did not prevail in obtaining the requested change. The dispute arose during the appeal process against a lower court's life imprisonment sentence for murder, where the defendant sought a defender swap, asserting a complete lack of communication and a breakdown in trust. The court held that the motion failed because the defendant missed the statutory deadline to designate a specific replacement attorney under § 143a Abs. 3 StPO and failed to credibly demonstrate a final destruction of the trust relationship or any other material defect in the defense under § 143a Abs. 2 StPO, noting that blanket, unelaborated accusations are insufficient grounds for revocation.

Legislator-Regeste

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Rejection of mandatory defender change in criminal appeal for unproven trust breakdown: Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Strafurteil gesetzliche Voraussetzungen E-Justice Widerruf des bedingten Strafvollzugs Ausstand des Staatsanwalts
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Volltext

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt B. aus F. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2024 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die Strafe anzurechnen sei. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Pflichtverteidiger und rede nicht mehr mit ihm. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten nicht geäußert.

II. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

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