Objection to court fee assessment in insolvency proceedings: limited scope of § 66 GKG to cost-law errors and exclusion of substantive review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Civil Senate) dismissed the debtor's objection to the court fee assessment, upholding the original cost calculation of 264 EUR. The dispute concerned the fees arising from the debtor's prior application for leave to appeal (*Rechtsbeschwerde*) against a civil chamber decision regarding insolvency matters, which the appellate court had dismissed as inadmissible. Relying on § 66(1) and (6) GKG, the court held that the objection was limited to errors in cost law and could not challenge the underlying merits of the admissibility ruling; consequently, the standard fixed fee under Nr. 2242 of the Court Costs Table (KostV) applied correctly to the inadmissible appeal, and no reimbursement of out-of-court costs was granted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court fee assessment in insolvency proceedings: limited scope of § 66 GKG to cost-law errors and exclusion of substantive review: Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der Senat die von der Schuldnerin erhobene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. März 2025 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 2242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 264 € zu erheben.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2025 (Rechnungsdatum 22. Mai 2025 / Kassenzeichen 780025118571) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der Senat die von der Schuldnerin erhobene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. März 2025 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 2242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 264 € zu erheben.
2. Soweit die Schuldnerin sich gegen die von dem Senat im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Haberkamp