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IX ZA 17/24 ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZA17.24.0 KI-generiert

Denial of legal aid for appellate admissibility when non-attorney filing misses appeal deadline and immediate complaint against aid denial does not restart reinstatement period

Geschäftsnummer IX ZA 17/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s application for legal aid for a planned appeal against an appellate court ruling, leaving the rejection of the defendant’s appeal for lack of standing in effect. The dispute arose from a civil judgment for €14,000; the defendant filed a notice of appeal without mandatory attorney representation and subsequently sought legal aid for the appeal and a later appeal against the denial of that aid. The decisive legal issue was whether the defendant’s filing of an "immediate complaint" against the legal aid denial interrupted or restarted the deadline to seek reinstatement into the missed appellate deadline. The court held that such an immediate complaint is inadmissible without a specific leave to appeal, and therefore did not stop the statutory two-week deadline for seeking reinstatement under § 234 ZPO, which began to run from the date the appellate court denied the initial legal aid application.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 519 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO; Denial of legal aid for appellate admissibility when non-attorney filing misses appeal deadline and immediate complaint against aid denial does not restart reinstatement period: a) Der Beklagte hat innerhalb der gemäß § 519 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB bis zum 15. April 2024 laufenden Berufungseinlegungsfrist kein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Kündigungsfrist Fristversäumnis Zivilurteil Einreichungsdatum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 97/63
Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f) - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl.
BGHZ 41, 1
Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f) - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl.
VIII ZB 80/20
Streitwert in eviction cases: exclusion of separately settled operating cost prepayments from annual rent value
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Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. November 2024, berichtigt durch Beschluss vom 17. Dezember 2024, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2024 zugestelltem Urteil zur Zahlung von 14.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 hat der Beklagte einen Antrag auf Berufung gestellt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

II. Der Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die beantragte Prozesskostenhilfe habe das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abgelehnt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist habe der Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gestellt.

2. Diese Würdigung enthält keinen Zulässigkeitsgrund.

a) Der Beklagte hat innerhalb der gemäß § 519 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB bis zum 15. April 2024 laufenden Berufungseinlegungsfrist kein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte die Frist von zwei Wochen zur Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist versäumt habe (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fristanlauf hat es zutreffend an die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 7. Juni 2024 angeknüpft.

aa) Die Einlegung der "sofortigen Beschwerde" durch den Beklagten ändert hieran nichts. Die Entscheidung, Prozesskostenhilfe zu versagen, unterliegt ohne eine - hier nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht keiner Anfechtung zum Bundesgerichtshof. Ein nicht statthaftes Rechtsmittel hindert den Fristanlauf nicht.

bb) Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht befugt ist, auf eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder auf eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung hin die Entscheidung, Prozesskostenhilfe zu versagen, abzuändern, hindert den Fristanlauf im vorliegenden Fall nicht. Es entspricht seit langem anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wiedereinsetzungsfrist ungeachtet der Einlegung dieser Rechtsbehelfe zu laufen beginnt. Eine neue Frist für die Wiedereinsetzung läuft lediglich dann, wenn auf die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f) - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - XI ZA 11/08, juris Rn. 1; vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, juris Rn. 15; jeweils mwN). Daran fehlt es. Insbesondere liegt in der Verwerfung der Berufung in Kenntnis der vom Beklagten gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung erhobenen Einwendungen durch das Berufungsgericht zugleich dessen konkludent getroffene, ebenfalls unanfechtbare (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46/10, WuM 2011, 323) Entscheidung, den Beschluss vom 7. Juni 2024 nicht abzuändern. Das Berufungsgericht hat erkannt, dass eine Umdeutung der sofortigen Beschwerde in einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Raum stand.

3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer Schultz Selbmann

Harms Kunnes